Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Frage und möchte diese anhand des von Ihnen geschilderten Sacheverhaltes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind nur solche Verkehrszuwiderhandllungen mit Punkten zu bewerten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1-3 StVG
im Verkehrzentralregister zu erfassen sind. Dort ist unter anderem festgelegt, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG
ab 40,- EUR Geldbuße oder bei Verhängung eines Fahrverbotes ins Verkehrszentraleregister einzutragen sind.
Insofern kann bei Ihnen die Herabsetzung des gegen Sie verhängten Bußgeldes dazu führen, dass Sie keine Punkte bekommen.
Ansatzpunkt dafür ist, dass Sie auch im Ordnungswidrigkeitenrecht ein gewisses Verschulden treffen muss. Fremde Mitschuld kann, wenn Sie nicht nur geringfügig ist, dabei entlasten. Dies könnten sie gegenüber dem Richter zumindest in Bezug auf die Reifen einwenden. Denn Sie können darauf verweisen, dass die Reifen eine Woche zuvor begutachtet wurden.
Bezüglich des durchgerissenen Hilfsrahmens und des unbrauchbaren Unterlegkeiles stehen Ihre Chancen eher schlecht. Sie haben die Verpflichtung, sich grundsätzlich vom ordnungsgemäßen Zustand Ihres Fahrzeuges zu überzeugen. Sollte dieser nicht gegeben sein, müssen Sie die Fehler beheben. Auch wenn Ihnen der eine Unterlegkeil gestohlen wurde: Sie müssen sich grundsätzlich vergewissern, dass Sie mit einem Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand fahren.
Hinsichtlich der nicht vorhandenen bzw. verbrannten SP-Marke ist es leider so, dass die SP-Marke zwingend vorgeschrieben ist, alleind ie Eintragung reicht nicht aus. Jedoch sollten Sie dem Richter die Eintragung im SP-Buch vorlegen, damit Sie ihm zeigen können, dass Sie nicht ohne SP gefahren sind.
Weiter sollten Sie, wenn Sie bisher keine Eintragung in Flensburg haben, dies dem Richter mitteilen. Ebenso, dass Sie mit dem LKW-Fahren selbständig Ihren Lebensunterhalt verdienen.
Sie müssen den Richter davon überzeugen, dass Sie zumindest in zwei Punkten hier nicht allein die Schuld tragen. Denn fremde Mitschuld kann entlasten. Die ist heir insbesondere wegen der begutachteten Reifen zu erwähnen.
Bei der Bemessung der Geldbuße gibt es nämlich einen Ermessenspielraum, d.h., der Richter kann die Geldbuße herabsetzen.
Allerdings möchten ich Ihnen auch sagen, dass die gegen Sie verhängten Maßnahmen durchaus im Rahmen des üblichen liegen. Es kommt also allein darauf an, ob Sie einen guten Eindruck machen und den Richter überzeugen können, dass Sie sich nicht grundsätzlich rechtsuntreu verhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit ein wenig weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin N. Maldonado
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