Sehr geehrte Damen und Herren, im BGB §490 Abs.2 heißt es: "(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. ... Meine Frage hierzu geht allerdings in die Richtung, ob auch in diesem Fall die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist, bzw. eine Ablöseanzeige ausreicht?