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Wiederruf bei Partnervermittlungsauftägen

| 20. Oktober 2008 12:23 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
Ich habe auf eine Kontaktanzeige in der Zeitung geantwortet worauf mich eine nette Dame zu einem Gespräch in deiner Hotelgaststätte eingeladen hat. Bei diesem Gespräch hatte sie eine sog. Analyse erstellt und mir am Ende des Gesprächs einen Vermittlungsauftrag (keinen Vertrag) aufgeredet. Alles ging so schnell und ich habe es unterschrieben. Beim nachlesen möchte diese Vermittlungsagentur 4600€ .
Einen Tagspäter habe ich dann einen Wiederruf per Post und E-Mail versendet. Nun will diese Partnervermittlugsgesellschaft trotzdem noch ca 2400 Euro für Irgendwelche Leistungen die für meine Hinsicht total überteuert sind. Meine Frage: Ist mein Wiederruf Rechtsgültig oder muß ich diese Leistungen bezahlen? Die Ausgestellte Rechnung enthält keine Steuernummer obwohl es sich um eine GmbH handelt.

Wie ist die Rechtslage bei Aufträgen?

20. Oktober 2008 | 12:44

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

bei einem Partnervermittlungsvertrag, auch wenn dieser in Ihrem Falle als Auftrag bezeichnet wurde, haben Sie gem. § 627 BGB grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen zu kündigen; BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 99/86 . Dies ist nach Ihrer Schilderung durch Sie erfolgt.

Hat die Partnervermittlung allerdings vor Kündigungszugang bereits geleistet, z. Bsp. in Form der Übermittlung von Partnervorschlägen oder einer Persönlichkeitsanalyse, müssen Sie diese Kosten tragen.

Ob in Ihrem Falle diese möglicherweise bereits angefallenen Kosten € 2.400 entsprechen, kann von hier nicht beurteilt werden. Dazu bedarf es der Einsicht in Ihre gesamten Unterlagen; insbesondere den abgeschlossenen Verträgen.
Diese sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Prüfung vorlegen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Sie können auch zunächst die Partnervermittlung auffordern konkret darzulegen, wie sich die Kosten in Höhe von € 2.400 ergeben haben sollen um dann zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe, Sie zur Zahlung bereits sind.

Ob die geforderte Summe dem wirklichen Anspruch entspricht, kann letztlich aber nur durch ein Gericht festgestellt werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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