Risikobegrenzungsgesetz nicht für Altverträge ?
beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Meine vereinfachte Frage ist nun, ob ich im Ernstfall, wenn also der neue Gläubiger das Haus verwerten will, ich ihm den Darlehensvertrag aufgrund des neuen § 1192 Abs. 1 a BGB ENTGEGENHALTEN kann und ob mir JEDER Schaden entweder die alte Bank oder der neue Gläubiger auch ERSEZEN MUSS !