Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ausgehend von einem Urheberrechtsverstoß stehen dem verletzten Urheber oder den Personen, die ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem von Ihnen verwendeten Bilmaterial haben, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG
zu.
Bei der Schadensersatzhöhe auf Grundlage der Lizenzanalogie kann man sich an den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) orientieren.
Von dieser Gemeinschaft wird jährlich eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte herausgegeben, die der Transparenz des Marktes, sowie zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dienen soll.
Für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials wird aktuell ein Betrag von 100,- € je Bild für die Dauer von einem Monat angesetzt, sofern Sie dieses nicht auf der Hauptseite, sondern einer Unterseite Ihrer Homepage verwendeten und die Nutzung werblicher Natur ist. Eine Nutzungsdauer von einem Jahr auf der Startseite wird durch die MFM zurzeit auf 465.- € festgelegt.
Bei rein redaktioneller Nutzung, z.B. bei Online-Zeitungen liegen die Beträge bei monatlich 60.- € bzw. halbjährlich 120.- €, soweit die Nutzung nicht kostenpflichtig ist.
Bitte beachten Sie, dass es durch verschiedene Gerichte anerkannt ist, dass bei unerlaubter Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet ein 100%iger Aufschlag auf die marktübliche Vergütung für die Nutzung der Bilder vorzunehmen ist, wenn die Bilder nicht mit einem Bildquellennachweis versehen werden. Da Sie diesen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht geführt haben, verdoppelt sich demnach ein zu leistender Schadensersatz. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 – Az. I-20 U 138/05
).
Hinsichtlich der Verwendung in Veranstaltungs- und Programmheften ist das Bildhonorar auf Grundlage der Honorarempfehlungen der MFM abhängig von der Größe und liegt bei Auflagen bis zu 5.000 Stück bei 50.- bis 150.- € pro Seite. Bei Titelbildern werden sogar 300.- € angesetzt.
Da das Foto farblich verändert wurde kann sich je nach Gericht ein weiterer Zuschlag ergeben, da in das geschützte Interesse des Fotographen am Erhalt seines Bildwerkes eingegriffen wurde.
Diese vorgenannten Grundsätze bieten jedoch nur Anhaltspunkte für die Bemessung eines möglichen Schadensersatzanspruchs. Sollte der Urheber einen höheren Schaden nachweisen können, wäre dieser zu ersetzen. Für eine seriöse Einschätzung eines realistischen Schadensersatzanspruchs müsste mir allerdings auch das verwendete Bildmaterial vorliegen, so dass ich Ihnen im Rahmen dieser Onlineberatung lediglich einen ersten Eindruck möglicher Ansprüche der Gegenseite vermitteln kann.
Da der Fotograph auch einen Unterlassungsanspruch gegen Ihre Person hat, sollte in Erwägung gezogen werden, ob Sie diesen vorbeugend per Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen sollten. Verfolgt der Fotograph seine Rechte über einen Rechtsanwalt droht Ihnen sonst eine kostenintensive Abmahnung. Bei einem möglichen Streitwert von 15.000.- €, welcher bei einer Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial oftmals zu Grunde gelegt wird, entstehen für die Abmahntätigkeit durch einen Anwalt Kosten in Höhe von ca. 900.- €.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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