Sehr geehrter Ratsuchende, Sehr geehrte Ratsuchende,
1) zunächst rate ich Ihnen, mit dem Verkäufer Rücksprache zu nehmen, ob ihr Vermieter mit dem Einbringen des Teichs, als auch des Gartenhäuschens einverstanden war. Insbesondere, ob Sie (Verkäufer und Vermieter) eine Reglung bzgl. des Rückbaus getroffen haben, oder ob vereinbart wurde, dass der Teichs, als auch das Gartenhäuschen stehen bleiben darf. Ebenfalls können Sie den Verkäufer bzgl. des ursprünglichen Zustands des Garten befragen. Vielleicht hat er sogar noch Fotos, die den ehemaligen Zustand dokumentieren.
2) Sollte die Rückfrage ergeben, dass kein Rückbau erforderlich ist, hat sich der Rückbau erledigt.
3) War ein Rückbau vereinbart müssen Sie den ursprünglichen Zustand herstellen (dies ergibt sich aus § 258 BGB
)
4) Richtig ist, dass Sie ihren Vermieter unter Fristsetzung angeschrieben haben Ihnen den ursprünglichen Zustand mitzuteilen. Erteilt ihr Vermieter eine unvollständige, keine bzw. falsche Auskunft, verstößt er gegen seine Mitwirkungspflicht, da Sie den ursprünglichen Zustand nicht kennen. Dies hätte bei einem etwaigen Prozess zur Folge, dass die Ansprüche des Vermieters entsprechend seinem Verschulden gekürzt werden. Dies wäre jedoch erst für den Fall der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe wichtig.
5) Der Vermieter ist für den urpsprünglichen Zustand beweispflichtig, falls es zwischen dem Vermieter und Ihnen zu Unstimmigkeiten kommen sollte. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Vermieter in Beweisnot kommt, falls keine Zeugen und/oder Bilder vorhanden sein sollten. Wie es sich in ihrem Fall verhält kann natürlich ohne abschließende Prüfung nicht beurteilt werden.
Zusammenfassung:
1) Grundsätzlich sind Sie verpflichtet den ursprünglichen vorhandenen Zustand herzustellen.
2) Sollte Sie von dem ursprünglich vorhanden Zustand beim Rückbau abweichen, ist die Gegenseite für das Abweichen vom ursprünglichen Zustand bei Inanspruchname gerichtlicher Hilfe beweispflichtig. Dies gilt sowohl für den Teich, als auch für das Gartenhäuschen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
D. Preiß LL.M.Eur
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Leider wurden Teich und Häuschen wohl schon von den Vorvormietern vor etwa 10 Jahren angelegt. Muß mir die Vermieterin deren Adressen nennen (so sie ihr bekannt sind)? Auch meine Fragen bezüglich der Plattenfläche und des Terassenvorbaus erscheinen mir noch nicht wirklich beantwortet. Ich möchte sie deshalb nochmal anders stellen: Es könnte also sein, dass ich laut Kaufvertrag "nur" ein Gartenhäuschen und einen Teich mit Pumpe gekauft habe und nun diese Plattenfläche entfernen muß auf dem das Häuschen stand und den Terassenvorbau in dem sich der Teich befindet? Geht das nicht zu weit?
Nochmals Vielen Dank
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchende, sehr geehrte Ratsuchende,
1)der Verkäufer als auch ihre Vermieterin sind nicht verpflichtet den Namen des Vorverkäufers zu nennen.
2) Wie Sie nunmehr schreiben, gab es insg. 2 weitere (Vor-)Eigentümer des Gartenhäuchsens und des Teichs; möglicherweise können Sie dem ggü. Vermieter einwenden, dass sein Recht auf Rückbau verwirkt sei. Dies sollten sie dringend durch einen Anwalt ihres Vertrauens vor Ort prüfen lassen, was mit weiteren Kosten verbunden ist.
( Anmerkung: Verwirkung bedeutet nichts anders, dass zwar ihrem Vermieter ein Recht auf Rückbau zusteht, sich ihr Vermieter darauf nicht berufen kann, da er das Gartenhäuschen und den Teich schon zu lange duldete.)
3) Es kommt nicht darauf an, was Sie von ihrem Verkäufer lt. Kaufvertrag erworben haben, sondern wie der ursprüngliche Zustand des Geländes war. Sie schulden den Rückbau zum ursprüglichen Zustand des Geländes. Möglicherweise war der Terrassenvorbau schon vorhanden, wie Sie richtigerweise selbst anführen.
Falls der Gartenhäuschenbau mit einem Erdaushub, Befüllen mit Kies, Einsetzen von Platten verbunden war, müssten Sie alles ggf. rückbauen. Entsprechendes gilt für den Teich, was mit Kosten für Sie verbunden ist.
Jedoch kann mangels genauerer Sachverhaltsaufklärung derzeit zum Umfang des Rückbaus nicht abschließend Stellung genommen werden.
mfg
Rechtsanwalt