Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Eine Maklercourtage erhält der Makler, vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Abrede, grundsätzlich für die Vermittlung eines Vertrags, nicht für die Beratung; § 652 BGB
. Insoweit hat der Makler entweder Anspruch auf die vereinbarte Courtage oder auf keine.
Voraussetzung für Ihre Zahlungspflicht ist das Vorliegen eines Maklervertrages. D.h. nachdem der Makler Sie davon unterrichtet hat, dass Sie im Falle eines Vertragsabschlusses seine Courtage zu zahlen hätten, müssten Sie weiter seine Dienste in Anspruch genommen haben. Weiterhin dürfte der Makler nicht für den anderen Vertragspartner tätig gewesen sein, wenn dies vertraglich ausgeschlossen war; § 654 BGB
Darüber hinaus muss die Vermittlung des Maklers ursächlich für den Vertragsschluss gewesen sein. Dies kann dann zweifelhaft sein, wenn zwischen Vermittlung und Kaufvertrag eine nicht unerhebliche Zeitspanne liegt. Da die erste Besichtigung im April dieses Jahres erfolgte, ist von einer Ursächlichkeit auszugehen.
Sollten daran jedoch Zweifel bestehen, ist der Makler für die Ursächlichkeit beweispflichtig.
2.
Durch die 'Falschberatung' des Maklers könnte er sich jedoch schadensersatzpflichtig gemacht haben. Dazu müssten Sie jedoch einen Schaden erlitten haben. Ob dies der Fall ist, kann von hier nicht eingeschätzt werden. Sollten Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Makler haben, können Sie diesen gegen die Maklercourtage aufrechnen. D.h. Sie reduzieren die Maklercourtage um die Höhe des Schadensersatzes und teilen dies dem Makler mit.
3.
Wenn der Makler Anspruch auf Zahlung der Courtage hat, sollten Sie die Zahlung vornehmen. Sobald Sie sich in Verzug befinden kann der Makler Verzugszinsen geltend machen. Ebenso können Sie sich schadensersatzpflicthig machen, wenn der Makler Kosten für die Durchsetzung seiner Ansprüche hat; z. Bsp. Rechtsanwaltsgebühren etc.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: