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Immobilienmakler-Provision: Möglichkeit der Preis-Minderung?

5. September 2008 12:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor 14 Tagen haben meine Partnerin und ich den Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung unterzeichnet. Die Vermittlung der Immobilie ist unstrittig über einen Makler zustandegekommen. Allerdings wurden wir vom Makler teilweise falsch und insgesamt schlecht beraten. Uns interessiert, ob wir die Möglichkeit haben, um die Zahlung der vollen Maklerprovision i.H.v. 5,95% herumzukommen, evtl. die Courtage zu reduzieren.

Zum Sachverhalt: Die zugrunde liegende Eigentumswohnung steht auf einem Erbpacht-Grundstück der Gemeinde. Bei der ersten Besichtigung im April diesen Jahres hatte der Erbbauvertrag noch eine Laufzeit bis zum Jahr 2040. Die Maklerin versicherte uns, dass "so eine Erbbaugeschichte absolut unkompliziert" sei. Unsere dringlichste Frage, was denn nach Ende der Laufzeit passiere, wenn die Stadt dann das Grundstück selbst nutzen wolle und den Erbbauvertrag nicht verlängere, beantwortete sei damit, dass ein unabhängiger Gutachter beauftragt würde, der den aktuellen Wert der Immobilie zu dem Zeitpunkt (2040) berechne und die Stadt dann diese Summe an uns zahlen müsse. Wie sich bei der Vertragsunterzeichnung Ende August herausgestellt hat, war diese Information falsch. Die Gemeinde hätte uns 0 Euro (in Worten: null) zahlen müssen, sondern nur ihren Anspruch geltend machen müssen.

Die Maklerin hat uns fortan unglaublich unter Druck gesetzt, uns mit Emails und Anrufen bombardiert und immer wieder betont, dass wir schnell handeln müssten, weil uns sonst "jemand dazwischen grätschen" könne. Da uns aber die vertragliche Situation hinsichtlich des Erbbaurechts sehr kompliziert erschien (und auch war), wollten wir die Dokumente erstmal prüfen lassen. Sie wollte, dass wir innerhalb von zehn Tagen einen Notartermin vereinbaren. Hätten wir das getan, hätten wir uns finanziell ruiniert (bei Rückforderung der Stadt in 2040).

Glücklicherweise sind wir im Mai von der Reservierung zurückgetreten, allerdings nur, weil die Laufzeit bis 2040 zu kurz war, um eine akzeptable Finanzierung am Markt zu bekommen. Die meisten Geldhäuser bestehen darauf, dass Erbbau bis zehn Jahre vor Ablauf abbezahlt ist.

Im Folgenden hat sich dann der Verkäufer bemüht, eine Verlängerung der Erbpacht bis 2101 zu beantragen. Diese wurde dann auch mündlich bewilligt. Auch weil ein anderer Kaufinteressent inzwischen zurückgetreten war, waren wir wieder "im Geschäft". Ein vom Verkäufer und uns beauftragter Notar hat den ursprünglichen Erbbauvertrag von 1907 samt sämtlicher Nachträge durchgearbeitet, einen neuen Nachtrag erstellt, der alle älteren Nachträge erlöschen lässt, und auch einige Fallstricke beseitigt, wie die Rückforderung der Gemeinde, die nun 2/3 des begutachteten Wertes in 2101 beträgt, wie die Haftung der Teilerbbauberechtigten (vorher Gesamthaftung, "einer für alle", jetzt Einzelhaftung). Und trotz der höchst komplizierten Situation (auch Übersetzung von Sütterlin etc.) hat es sich die Maklerin nicht nehmen lassen, immer wieder Druck auszuüben. Auch der Verkäufer fühlte sich inzwischen belästigt.

Ein weiterer Punkt: Mit der Verlängerung der Erbpachtdauer hat die Stadt auch den Erbbauzins um über zehn Prozent erhöht. Die Maklerin hatte mir versichert (liegt schriftlich vor), dass "wenn überhaupt, nur geringfügige Erhöhungen" zu erwarten seien. Wir haben insgesamt den Eindruck, dass es der Maklerin nur darum ging, uns so schnell wie möglich zu einer Unterschrift zu bewegen, völlig ungeachtet der komplizierten Situation. Wir werden uns wohl auch beim Makler-Verbund beschweren.

Frage 1: Besteht eine Möglichkeit, die Courtage (5,95%) zu reduzieren? Wir sind wahrlich nicht geizig, aber ich finde, so fahrlässig kann man nicht mit Interessenten umgehen.

Frage 2: Da wir langsam mit der Zahlung an den Makler in Verzug geraten (das Büro hat mich schon angerufen, worauf ich einen Brief angekündigt habe) - wie sollen wir uns verhalten?

Vielen Dank und herzlichen Gruß!

5. September 2008 | 13:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Eine Maklercourtage erhält der Makler, vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Abrede, grundsätzlich für die Vermittlung eines Vertrags, nicht für die Beratung; § 652 BGB . Insoweit hat der Makler entweder Anspruch auf die vereinbarte Courtage oder auf keine.

Voraussetzung für Ihre Zahlungspflicht ist das Vorliegen eines Maklervertrages. D.h. nachdem der Makler Sie davon unterrichtet hat, dass Sie im Falle eines Vertragsabschlusses seine Courtage zu zahlen hätten, müssten Sie weiter seine Dienste in Anspruch genommen haben. Weiterhin dürfte der Makler nicht für den anderen Vertragspartner tätig gewesen sein, wenn dies vertraglich ausgeschlossen war; § 654 BGB

Darüber hinaus muss die Vermittlung des Maklers ursächlich für den Vertragsschluss gewesen sein. Dies kann dann zweifelhaft sein, wenn zwischen Vermittlung und Kaufvertrag eine nicht unerhebliche Zeitspanne liegt. Da die erste Besichtigung im April dieses Jahres erfolgte, ist von einer Ursächlichkeit auszugehen.
Sollten daran jedoch Zweifel bestehen, ist der Makler für die Ursächlichkeit beweispflichtig.

2.
Durch die 'Falschberatung' des Maklers könnte er sich jedoch schadensersatzpflichtig gemacht haben. Dazu müssten Sie jedoch einen Schaden erlitten haben. Ob dies der Fall ist, kann von hier nicht eingeschätzt werden. Sollten Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Makler haben, können Sie diesen gegen die Maklercourtage aufrechnen. D.h. Sie reduzieren die Maklercourtage um die Höhe des Schadensersatzes und teilen dies dem Makler mit.

3.
Wenn der Makler Anspruch auf Zahlung der Courtage hat, sollten Sie die Zahlung vornehmen. Sobald Sie sich in Verzug befinden kann der Makler Verzugszinsen geltend machen. Ebenso können Sie sich schadensersatzpflicthig machen, wenn der Makler Kosten für die Durchsetzung seiner Ansprüche hat; z. Bsp. Rechtsanwaltsgebühren etc.

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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Fax.: 030 - 293 646 76
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