Ich ziehe zum 30.4. aus der Wohnung aus, in der ich seit 6 Jahren lebe. ... Das ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: -in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilettenalle 5 Jahre -in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre Die Erneuerung der Anstriche von Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich. 3.Schönheitsreparaturen bei Auszug Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nebenräumen(Küche, Duschen und Bäder) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66%, bei mehr als drei Jahren 100%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die übrigen Räume länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80% und länger als fünf Jahre 100%.