Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie weder eine Aufhebungsvereinbarung getroffen haben noch eine Kündigung ausgesprochen wurde.
Insoweit wäre bei allen Maßnahmen die vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist von Ihnen einzuhalten, soweit keine einvernehmliche Regelung erfolgt. Das können bis zu 7 Monate zum Monatsende sein, je nachdem, was Sie unter „langjährig" verstehen (vgl. § 622 BGB).
Eine nachträgliche Befristung ist ohne Mitwirkung der Mitarbeiterin nicht möglich, weil der aktuelle Arbeitsvertrag aufgehoben und ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden muß, der den zuvor unbefristeten ersetzt. Das geht nur bei Vorliegen von Sachgründen (§ 14 TzBfG).
Das kann mit einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit kombiniert werden, als Teilzeitarbeit.
Ohne Einverständnis der Mitarbeiterin wäre eine Änderungskündigung rechtlich möglich, tatsächlich aber eher schwierig.
Wenn es geht, ist auch eine Befristung von nur 1 Jahr möglich. Das könnte aber auch gleich in einem Änderungsvertrag umgesetzt werden.
Aus Sicht der Mitarbeiterin könnte diese dagegen einseitig ein Teilzeitverlangen stellen, einseitig! (§ 8 und 9a TzBfG)
Möglicherweise kann die Mitarbeiterin auch offiziell ausscheiden und in einem Rahmenvertrag als Urlaubsvertretung oder Krankheitsvertretung eingesetzt werden (§ 12 TzBfG).
Wesentlich könnte aber sein, dass die Mitarbeiterin beim Rentenbezug nur bestimmte Hinzuverdienstgrenzen hat.
Das sollte sie beisteuern und Sie sollten das beachten!
Im Übrigen wäre einvernehmlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit fast alles zu regeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
danke für die Antwort.
Ich bin nicht ganz sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe.Ich würde der Mitarbeiterin gern entgegenkommen und sie in veringerter Teilzeit weiterarbeiten lassen, möchte dies aber nicht unbefristet tun. Ist es richtig, dass ich (da der unbefristete Vertrag noch ungekündigt ist) mit der Mitarbeiterin einen Änderungsvertrag abschließen könnte, der besagt
1. Die Arbeitszeit verringert sich auf Stundenanzahl x
2. Die Parteien vereinbaren eine Beendigung des Arbeitsverhältnis zum Datum xyz
Oder kann die Mitarbeiterin dann nach Beendigung auf Weiterführung des Vertrags klagen, weil der ursprüngliche Vertrag unbefristet war?
Ich melde mich später
Eine Einschätzung, ob es für Ihren Fall eine praktikable und rechtssichere, wie auch steuerlich kluge Lösung gibt, ist im Rahmen einer Online Erstberatung sicherlich nicht möglich.
Aber ich bin gerne bereit, mit Ihnen die Situation zu analysieren und biete Ihnen an, Kontakt mit mir aufzunehmen.