Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass Sie Ihren unbefristeten Alt-Mietvertrag nur dann nicht mit der geltenden Frist von 3 Monaten kündigen können, wenn die 12 monatige Kündigungsfrist durch eine Individualabsprache zwischen Ihnen und dem Vermieter ausgehandelt wurde. Ggf. sollten Sie Ihren Mietvertrag daraufhin anwaltlich überprüfen lassen.
Die unterlassene Abrechnung der Betriebskosten seit dem Jahre 2001 wird Sie nicht berechtigen, das Mietverhältnis vorzeitig zu kündigen. So setzt eine fristlose Kündigung das Vorliegen eines wichtigen Gundes voraus, der zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt. Die Unzumutbarkeit ergibt sich in der Regel aus dem unveränderten Verhalten des Störers nach einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung. Nachdem Sie die Abrechnungen bislang nicht angemahnt haben, wird Ihnen zugemutet werden können, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Insofern verweise ich auf eine Entscheidung des AG Düsseldorf, nach der eine unterbliebene Abrechnung von Nebenkosten trotz einer Mahnung als wichtiger Grund anerkannt wurde (Düsseldorf DWW 1991, 79).
Sie werden das Mietverhältnis daher nur im Falle einer Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete, einer Modernisierungsankündigung, einer Mieterhöhung nach Modernisierung oder bei dem Verbot der Untermiete aufgrund des dann vorliegenden Sonderkündigungsrechts vorzeitig beenden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin