Zu Schönheitsreparaturen steht im Mietvertrag: §9(2):Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auf seine Kosten ausführen zu lassen, sowie Schlöser, Wasserhähne, Klosettsspüler...............und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. §9(3):Der Mieeter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine Familienmitglieder ..........schuldhaft verursacht werden....... §9(4): Der Mieter hat den Beweiss zu erbringen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat..... Wird vom alten Mieter nachgebessert. ... Hinzu kommen die Kosten für die Schließanlage.