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Leitungswasserschaden Bad

15. August 2015 12:29 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hauke Flamming

Zusammenfassung

Die Wohngebäuderversicherung hat in aller Regel auch den auf Grund eines Versicherungsfalls entstehenden Mietausfall, die Entsorgungskosten und Kosten für erbrachte Eigenleistungen zu übernehmen.

die Versicherung erkennt den Leitungswasserschaden an. Sie will aber nur die Installationskosten Rohre + Material ersetzen (1142.- €). Die Trocknung will sie pauschal 14 Tge (300.-€ + pauschal Strom 100.- €) übernehmen.
Auf Nachhaken übernimmt sie jetzt noch den betroffen Teil der Fliesarbeiten (incl. Material = 378.-€).
Daraufhin habe ich mich mit dem Gutachter auf 2120.-€ geeinigt.
Jetzt schreibt die Versicherung, dass sich der Gutachter um 200.-€ verrechnet hätte. Für mich waren die Teilbeträge irrelevant, da nicht nachvollziehbar. Allein der Gesamtbetrag war von Bedeutung.
Frage: kann die Versicherung den Betrag korrigieren (die Teilberträge ergeben tatsächlich 200.-€ weniger)? Muss sie nicht auch Schäden wie z.B. Mietausfall/ -minderung, Entsorgungskosten oder die Eigenleistung (Bautrockner holen und jeden Tag leeren) übernehmen?

Vielen Dank für die Antwort.
MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke für Ihre Frage, welche ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:

1.
Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass eine konkrete Antwort schwierg ist, da mir die mit Ihrer Versicherung vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedinungen nicht bekannt sind. Da Versicherungen ihre Produkte unterschiedlich ausgestalten, können sich im Einzelfall unterschiedliche Antworten ergeben.

Ich orientiere mich daher bei meiner Antwort an den Musterbedinungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Diese finden Sie unter http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/

Auch ist für mich nicht recht klar, ob es sich um eine Wohngebäude- oder aber um eine Hausratversicherung handelt. Ich gehe allerdings davon aus, dass es sich um eine Wohngebäudeversicherung handelt, da andernfalls die Frage des Mietausfalls keine Bedeutung erlangen dürfte.

2.
Auf Grund Ihrer Schilderung gehe ich tendenziell davon aus, dass die Versicherung im Ergebnis zu Recht den von dem Sachverständigen "angebotenen" bzw. den Betrag, auf welchen Sie sich "verständigt" haben, gekürzt hat. Denn es dürfte sich nicht um eine Einigung im Rechtssinne gehandelt haben. Dem Sachverständigen ging es um seine Kalkulation bzw. die im einzelnen erforderlichen Maßnahmen. Hingegen war für Sie das Ergebnis entscheidend, so dass sich die beiden Erklärungen nicht decken.

Auch ist der Sachverständige lediglich für die Ermittlung des Schadens zuständig. Die endgültige Entscheidung über die Entschädigungshöhe trifft die Versicherung.

Ungeachtet dessen kann man natürlich versuchen bei der Versicherung unter Hinweis darauf, dass eine konkrete Einigung über einen Betrag mit dem Sachverständigen erzielt wurde, auf eine höhere Entschädigung hinzuwirken. Im Streitfall müssten Sie allerdings beweisen, dass eine konkrete Einigung über eine Schadenshöhe getroffen wurde.

3.
Die Aufräumkosten und der Mietausfall sind in aller Regel (entscheidend sind die konrekt mit Ihrem Versicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen) in der Wohngebäudeversicherung mitversichert. Hinsichtlich des Mietausfalls ist ausschlaggebend, ob der Mieter die Miete zu Recht auf Grund eines Versicherungsfalls kürzt. Üblicherweise sind neben der Nettomiete auch die (ausfallenden) Mietnebenkosten mitversichert.

Auch Eigenleistungen sind grundsätzlich, auch hier gelten die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen, mitversichert. Hintergrund ist, dass Sie als Versicherungsnehmer grundsätzlich keinerlei Eigenleistungen erbringen müssen, sondern der Schaden insgesamt von einem Fachbetrieb zu beseitigen ist.

Sie müssen genau dokumentieren, welche Arbeiten Sie selbst erbracht haben und wieviel zeitlichen Aufwand das bedeutet hat. Die Versicherung erstattet Ihre Kosten nur dann, wenn Ihre Rechnung korrekt ist. Sie dürfen (übliche und angemessene) Stundensätze eines örtliche Fachhandwerkers für Eigenleistungen berechnen. Nicht berechnen dürfen Sie aber die Umsatzsteuer, die Ihnen ein Handwerer in Rechnung stellen würde. Diese fällt bei Eigenleistungen nicht an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Freundlichen Grüße

Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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