Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Sie werden über die mietvertagliche Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag nicht weiter kommen.
Denn die Klausel "das Weißen der Decken und Oberwände" ist als vorformulierte Vertragsbedingung (AGB) unwirksam (BGH, Urt. v. 23.09.2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20344/08" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08: Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen ("Weiße...">VIII ZR 344/08</a>), weil darunter auch ein Anstrich in weißer Farbe verstanden werden kann.
Eine Farbvorgabe wärend des Mietzeitraumes ist unwirksam.
Die unwirksame Klausel macht die gesamte Regelung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam.
Auf grund vertraglicher Vereinbarung muss der Mieter nicht renovieren oder sich finanziell beteiligen.
2.
Bleiben nur eventuelle Schadensersatzansprüche unabhängig von der vertraglichen Regelung für den Fall des vertagswidrigen Gebrauchs (§ 280 Abs. 1 BGB
, § 538 BGB
).
a)
Rauchen in der eigenen gemieteten Wohnung ist allerdings erlaubt (BGH, Urt. v. 5. 3. 2008 – VIII ZR 37/07
). Nur im Falle des "exzessiven Rauchens" liegt ein vertragswidriges Verhalten vor.
Rauchen ist exzessiv, wenn dessen Folgen sich nicht mit Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, "sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern" (Leitsatz zu VIII ZR 37/07
).
Es muss zu Substanzschäden an der Mietsache gekommen sein.
b)
Vertragswidrig handelt ein Mieter aber, wenn er die Wohnung nicht ausreichend lüftet und dadurch Schimmel entsteht. Wenn allerdings der Mieter behauptet, der Schimmel sei durch einen Baumangel entstanden, so sind Sie zunächst verpflichtet, einen Baumangel auszuschließen.
Wenn die Tapete sowieso runter muss, werden sich Stockflecken darauf aber nicht auswirken.
c)
Schäden durch "Vermüllen" hat der Mieter zu tragen.
>> Selbst wenn man zu einem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach käme, würden Sie nicht die kompletten "Sanierungskosten" vom Mieter verlangen können.
Bezüglich der Schädheitsreparaturen wäre ein Abzug alt für neu vorzunehmen. Hätte nämlich der Mieter z.B. (2008 und) 2016 renoviert, würden Sie eine drei jahre "abgewohnte Wohnung" zurückerhalten.
Bei Neurenovierung erhielten Sie aber einen frisch renovierte Wohnung.
3.
Eine Einigung mit dem Mieter ist vorzugswürdig. Dokumentieren Sie den Zustand fotografisch gut und lassen Sie einen Kostenvoranschlag erstellen und fordern Sie den Mieter zur Beteiligung auf, nicht auf Grund der unwirksamen Schönheitsreparaurenklausel, sondern auf Grund eines Schadensersatzanspruchs nach § 280
und 538 BGB
.
Sollte dies nicht gelingen, können Sie die Kaution einbehalten und darauf hoffen, dass der Mieter seinen Rückzahlungsanspruch nicht einklagt.
Letztlich bliebe Ihnen dann nur die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Aufwendungen, bei beabsichtigter Eigennutzung zwar nicht als Werbungskosten in voller Höhe im Rahmen von Vermietung und Verpachtung, so doch zumindest 20 % der Handwerkerkosten (maximal 1.200 €) gemäß § 35a Abs. 3 S. 1 EStG
.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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