Liebe Anwältin, lieber Anwalt, folgende Situation: Mitarbeiter A ist seit 2020 in einem Arbeitsvertrag. (Unter 5 Jahre Betriebszugehörigkeit) Im Arbeitsvertrag §7 steht: Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. ... Doch Mitarbeiter A geht davon aus, dass allein schon aufgrund des Günstigkeitsprinzips, für den Arbeitnehmer die freie Wahl zum (15. oder Monatsende) als Kündigungszeitpunkt/Eingang bestehen bleibt und sich ausschließlich die Zeitspanne (Verlängerung der Kündigungsfrist) von 4 Wochen auf 1 Monat erhöht hat. - Gibt es Möglichkeiten oder Chancen in Bezug auf das Günstigkeitsprinzip, dass der Arbeitnehmer trotz der Erhöhungen der Kündigungsfrist die freie Wahl behält, zum 15. oder Ende des Monats zu kündigen?