Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage, "[K]ann ich bereits jetzt schon fristgerecht kündigen (12.12.2016) bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder soll ich noch die Tage abwarten?", wie folgt beantworten.
Sie schreiben, dass während der sechsmonatigen Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen vorgesehen ist.
§ 622 Abs. 3 BGB
sieht zwar eine Frist von nur zwei Wochen vor. Arbeitsvertraglich kann aber eine längere Frist vereinbart werden.
Bei der Probezeitkündigung gibt es aber von Gesetzes wegen keine festen Kündigungstermine wie den 15. des Monats oder das Monatsende.
> Sie können auch zum jetzigen Zeitpunkt zum 31.01.2017 kündigen.
Sie müssen aber den letzten Arbeitstag benennen, andernfalls endete das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen nach Erklärung der Kündigung. (Geht Ihrem Arbeitgeber z.B. am 12.12.16 Ihre Kündigungserklärung - ohne weitere Angabe zum Vertragsende - zu, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 09.01.17. Das ist der nächstmögliche Kündigungstermin).
> Da aber Ihr Arbeitgeber Ihnen mit einer eigenen Kündigung ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses erreicht/ erreichen könnte, ist Ihnen zu raten, die Kündigung nicht vor dem 3.1. zukommen zu lassen. Die Kündigung muss dann aber auch (spätestens) am 3.1. zugehen, damit der Vertrag mit Ablauf des 31.01.17 endet.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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