Vielmehr hat der Vermieter dafür gesorgt, dass die Kündigung des Mietsverhältnisses von mir ausgeht, indem er mir beim Unterschreiben des Mietvertrages für die neue Wohnung eine von ihm zuvor vorformulierte Kündigungserklärung des Mieters unterschob, mit der Aufforderung, dass ich diese zuerst unbedingt unterschreiben müsse, ansonsten bekäme ich keinen neuen Mietvertrag und kein neues Wohnungsangebot von ihm. ... Außerdem kündigt der Vermieter in seiner Klage das Mietverhältnis für die alte Wohnung aufgrund des Zahlungsrückstands fristlos zum 31.12.2016 noch einmal, obwohl ihm zuvor, wie oben ausgeführt, bereits eine von mir unterschriebene Kündigungserklärung vorliegt. ( Anmerkung: Die Miete zahlte ich an den gleichen Vermieter seit Beginn des neuen Mietvertrags (ab 01.08.2016) nur für die neue Wohnung. ) Auf die Klage habe ich fristgerecht erwidert. ... 3.Kann überhaupt unter solchen Umständen, wie oben beschrieben, eine beim Unterschreiben des Mietvertrags – unter Androhung - unterschobene vorformulierte Kündigungserklärung, die ich unterschrieben hatte (als Bedingung zum Zustandekommen des Mietverhältnisses für die neue Wohnung) als wirksame Kündigung angesehen werden, zumal der Vermieter in der Klageschrift das Mietverhältnis für die alte Wohnung nochmals kündigt ?