Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine "wasserdichte" Kündigung ist vor dem Hintergrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der nach wie vor sehr mieterfreundlichen Rechtsprechung nicht möglich, vielmehr ist in Ihrem Fall bei einer gerichtlichen Durchsetzung durchaus mit Schwierigkeiten zu rechnen.
Hintergrund hierfür ist die Bestimmung des § 543 BGB, die bei wiederholten zu spät zahlen der Miete eine fristlose Kündigung zwar rechtfertigt, nach der Rechtsprechung des BGH aber eine Abmahnung voraussetzt und eine Gesamtabwägung. Hierbei ist es in der Rechtsprechung sehr umstritten, wie oft der Mieter unpünktlich zahlen muss, um eine fristlose Kündigung aufgrund Unzumutbarkeit für den Vermieter zu rechtfertigen.
Hierzu gibt es zahlreiche Urteile, die eine Unzumutbarkeit für den Vermieter ab der 4. unpünktlichen Zahlung annehmen, während manche Gerichte- auch der BGH- dies erst bei der 6. unpünktlichen Zahlung bejahen (vgl. hierzu BGH Az. ZR 191/10 und BGH Az. VIII ZR 301/10 sowie LG Frankfurt am Main, Az. 11 S 342/09 und LG Berlin Az. 61 S 169/87).
Ob daher eine fristlose Kündigung von einem Gericht in Ihrem Fall akzeptiert wird, ist zumindest zweifelhaft, so dass hier eine Kombination aus fristloser und gleichzeitiger fristgerechter Kündigung anzuraten ist.
In meiner praktischen Beratung würde ich folgende Kündigung anraten, die umgehend abgesandt werden sollte:
Sehr geehrte(r) Frau/Herr _________________________,
hiermit kündige ich das mit Ihnen am __________________ geschlossene Mietverhältnis für
die Mietsache in
__________________________________________________________________________________
____________________________. [Straße, Hausnr., PLZ, Ort, ggf. Etage, Lage, Wohnungsnr.]
Die Kündigung erfolgt aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB fristlos.
Rein vorsorglich wird für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, hilfsweise die
fristgerechte Kündigung gemäß § 573 I, II Nr.1 BGB unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach
§ 573 c I BGB bis zum 30.09.2022 erklärt.
Der wichtige Grund besteht aufgrund eines Verstoßes gegen § ........des Mietvertrages, wonach
der Mieter zur rechtzeitigen monatlichen Mietzahlung im Voraus, spätestens bis zum dritten
Werktag des Monats, in Höhe von _______ Euro verpflichtet ist.
Ich konnte für die Monate November und Dezember 2021, sowie Januar und März 2022 jedoch nur eine verspätete Zahlung verzeichnen.
Mit Schreiben vom __________________ habe ich Ihnen gegenüber diese Pflichtverletzung bereits
abgemahnt und mit Frist bis zum __________________ dazu aufgefordert, die Pflicht nachzuholen
bzw. einzuhalten.
Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind und weiterhin unpünktlich
geleistet haben, und zwar jetzt im Juni 2022 , sehe ich mich gezwungen, wie angekündigt, die Kündigung auszusprechen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie der Kündigung, falls die hilfsweise erklärte
Kündigung zum Tragen kommt, Widerspruch gemäß § 574 BGB einlegen können. Wollen Sie davon
Gebrauch machen, so müssen Sie mir den Widerspruch nach § 574 b I, II BGB schriftlich
spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses, also bis zu 31.7.2022
zukommen lassen.
In dem Schreiben sollen außerdem die Gründe für den Widerspruch, insbesondere die Umstände aus denen sich aus der Kündigung für Sie, Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen Ihres Haushalts eine nicht zu rechtfertigende unzumutbare Härte ergibt, ausführlich dargestellt werden.
Wenn der Widerspruch verspätet, also nicht spätestens zwei Monate vor dem Termin
eintrifft, lehne ich bereits jetzt die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574 b II BGB allein
aufgrund dieser Verspätung ab.
Ich widerspreche im Übrigen bereits jetzt der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis im Falle einer Fortsetzung des Gebrauchs durch den Mieter nach Ablauf der Mietzeit auf unbestimmte Zeit verlängert ,sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen der anderen Partei erklärt.
Ich bitte zudem darum, die gesamte Mietsache einschließlich aller dazugehörigen Schlüssel bis
zum 10.7.2022 bzw. hilfsweise bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in vertragsgemäßem
Zustand zurückzugeben. Bitte vereinbaren Sie dazu rechtzeitig mit mir einen Termin.
Ich weise zudem darauf hin, dass mir bei verspäteter vertragsgemäßer Rückgabe das Recht aus
§ 546 a I BGB auf Zahlung der ursprünglich vereinbarten Miete zusteht. Die Geltendmachung
weiterer Schadensersatzansprüche behalte ich mir/wir uns vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: http://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht