Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Gemäß § 546 Abs. 1 BGB
ist der Mieter verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses (z. B. infolge Kündigung oder Aufhebungsvertrag) die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben. Eine ordnungsgemäße Rückgabe erfordert, dass der Mieter dem Vermieter wieder den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft, insbesondere durch Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel. Im Regelfall ist in diesem Zusammenhang eine Übergabeverhandlung zwischen Mieter und Vermieter erforderlich. Darüber hinaus hat der Mieter die Wohnung zu räumen und sie in dem Zustand an den Vermieter zurückzugeben, wie es zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden ist (z. B. besenrein). Da nach Ihrer Schilderung noch Möbel in der Wohnung stehen und der Mieter Ihnen auch die Schlüssel noch nicht übergeben hat, liegt keine ordnungsgemäße Rückgabe im Sinne des § 546 BGB
vor.
Als Vermieter haben Sie in einem solchen Fall gemäß § 546 a Abs. 1 BGB
einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Diese entspricht der Höhe nach der vertraglich vereinbarten Miete (inklusive der Vorauszahlungen auf die Nebenkosten). Die Nutzungsentschädigung ist zum gleichen Termin fällig wie die Miete. Als Vermieter haben Sie solange einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung, wie der Mieter Ihnen die Wohnung vorenthält. Darüber hinaus können Ihnen weitere Schadensersatzansprüche zustehen, z. B. wenn der Mieter bei seinem Auszug fällige Schönheitsreparaturen nicht durchführt.
Sie sollten Ihrem Mieter daher nochmals schriftlich eine kurze Frist zur Räumung und Übergabe der Mieträume setzen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, können Sie Ihren Rückgabeanspruch und auch Ihren Anspruch auf Zahlung der Nutzungsentschädigung gerichtlich durch eine sog. Räumungsklage, kombiniert mit einer Zahlungsklage, durchsetzen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte