Kündigungsfrist und Schönheitreparaturen
vom 29.7.2010
45 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Vogt / Reutlingen
. § 545 BGB durch unwidersprochene Nutzung über den Ablaufzeitpunkt hinaus wird ausgeschlossen. (3) Ordentliche Kündigung (Bei Festlaufzeit frühestens zum Ablaufzeitpunkt) a) Das Mietverhältnis kann jeweils bis zum 3. ... Nach einer Mietzeit von mehr als 5, 8 Jahren verlängert sich diese Frist für den Vermieter um jeweils 3 Monate (§ 573 c BGB). b) Die Kündigung bedarf der Schriftform; im Kündigungsschreiben sind die Kündigungsgründe möglichst ausführlich darzustellen. (4) Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund (Nichtentrichtung des Mietzinses usw.) wird von vorstehender Regelung nicht berührt. ... Die Fristen für die Schönheitsreparaturen sind m.E. absolut starr, oder werden die starren Fristen im Beiblatt im Zusammenhang mit dem Parkettboden „aufgeweicht".