Überprüfung Notarkostenrechnung nach § 127 GNotKG
vom 26.11.2024
für 75 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Anna-Kathrin Mauch / Reichenbach
Sachverhalt: Ein Notar N. hat einen Entwurf für eine Beurkundung und seine Kostenrechnung für eine abgebrochene Beurkundung an einen falschen Adressaten A. verschickt. Vor dem Landgericht und dem OLG im Beschwerdeverfahren nach § 127 GNotKG wurde festgestellt, dass der Adressat A. keinen Auftrag erteilt hat. Das war auch das Ziel des Adressaten A.