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Wiederaufnahme der Zwangsvollstreckung gegen Schuldner

| 14. Juni 2011 19:02 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


22:13

Ich bin Gläubiger. Bei der von mir angemeldeten Forderung (veruntreute Gelder, unerlaubte Handlung des Schuldners X) im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners X hatte dieser der von mir behaupteten Tatsache, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, widersprochen.

Dann folgte auf Rat meines Anwalts eine Feststellungsklage. Gemäß dem daraus folgenden Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts ist der Widerspruch des Schuldners X gegen die Anmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unbegründet.

Die Wohlverhaltensperiode des Schuldners X ist im letzten Jahr abgelaufen und auch die Restschuldbefreiung wurde ihm angekündigt. Deshalb möchte ich nun die Zwangsvollstreckung wieder aufnehmen.


Im letzten Schreiben meines Anwalts heißt es:

„Sehr geehrter Herr […],
in dieser Sache kann ich Ihnen mitteilen, dass nunmehr die Insolvenztabelle berichtigt wurde,
in dem die Unbegründetheit des Widerspruchs eingetragen ist.
Dies bedeutet, dass Sie erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung die Zwangsvollstreckung wieder aufnehmen können. Dazu ist es erforderlich, dass Sie dann eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges beantragen." […]


Folgende Fragen stellen sich mir jetzt:

1) Kann ich mir diese „vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges" s e l b s t (also ohne Anwalt) vom Gericht ausstellen lassen?

2) Was muss (danach) konkret getan werden, um gegen den Gemeinschuldner X vollstrecken zu können? Kann man das beim Gericht s e l b s t beantragen?

3) Wer trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung? Fallen diese dem Schuldner X zur Last?

4) Was gilt es zu beachten und wie sollte man am Besten vorgehen?


Danke.

Mit freundlichen Grüßen

Ratsuchender

14. Juni 2011 | 19:30

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Sie können die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs in der Tat ohne Anwalt selbst vom Insolvenzgericht beantragen. Anwaltszwang herrscht hierfür nicht.

Nach Erhalt dieser vollstreckbaren Ausfertigung müsste dann ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt werden. Auch dafür müssen Sie keinen Anwalt beauftragen, sondern können diesen Auftrag selbst unter Beifügung einer Forderungsaufstellung ( Hauptforderung, Kosten, Zinsen ) und des Vollstreckungstitels erteilen. Zuständig ist die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Gericht, an dem der Schuldner wohnt. Alternativ können Sie auch direkt den zuständigen Gerichtsvollziehr beauftagen, nachdem Sie diesen ermittelt haben.

Natürlich ist es von Vorteil, wenn Sie sich vor Einleitung der Vollstreckung ( z.B. über eine Detektei ) informieren, ob und ggf. welche Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen. So wäre es selbstverständlich gut, eine Kontoverbindung oder gar einen Arbeitgeber des Schuldners zu kennen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schulnder zu Last. Diese werden gleich im Zuge des Zwangsvollstreckungsauftrages miteingezogen, wenn "es etwas zu holen gibt".


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juni 2011 | 20:02

- Wie lange dauert es bis mir das Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges ausgestellt hat?

- Ich beabsichtige die erforderliche Ausfertigung selbst zu beantragen und dann den Zwangsvollstreckungsauftrag selbst zu erteilen. Ist da ein Formular auszufüllen, werden alle benötigten Daten von mir erfragt oder wie hat man sich das vorzustellen?

- Was kosten etwa jeweils die „vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges" und ein Antrag auf Zwangsvollstreckung bzw. ein Zwangsvollstreckungsauftrag?

- Angenommen die Zwangsvollstreckung bleibt ohne Erfolg für den Gläubiger. Fallen die Kosten dann immer noch dem Schuldner zur Last?
Der Schuldner haftet nur für die tatsächlich „notwendigen" Kosten der Zwangsvollstreckung, oder?

- Können Sie mir kurz darlegen, was nach Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages im Einzelnen geschieht (z. B. eidesstaatliche Versicherung des Schuldners usw.). Es gibt ja bekanntlich verschiedene Möglichkeiten, einen nicht leistungswilligen Schuldner zur Leistung zu veranlassen. Beinhaltet ein Zwangsvollstreckungsauftrag alle diese verschiedenen Möglichkeiten, auch hinsichtlich der Kosten für einen Auftrag?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juni 2011 | 22:13

Sehr geehrter Fragesteller,

ich darf Sie höflich darauf hinweisen, dass Sie bereits eine Antwort auf 4 Fragen erhalten haben, obwohl Sie lediglich den Mindesteinsatz geboten haben. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich Ihnen nun nicht noch vier weitere umfangreiche Frage zum gesamten Zwangsvollstreckungsrecht beantworten kann. So kann diese Plattform nicht funktionieren, zumal es sich hier um eine Nachfragefunktion handelt und nicht um eine Möglichkeit weitere Zusatzfragen zu stellen:

In Kürze Folgendes:
Es wird - je nach Auslastung des Gerichts - ein bis zwei Wochen dauern bis Sie den Titel bekommen.

Die Kosten für eine ZV- Auftrag werden sich auf ca. 30- 50,- EUR ( Gerichtsvollzieherkosten ) belaufen, je nachdem wie weit das Verfahren fortgesetzt wird. Ein Formular dafür erhalten Sie vom Gericht nicht. Möglicherweise finden Sie etwas im Internet.

Wenn beim Schuldner nichts zu holen sein sollte, müssen Sie den Gerichtsvollzieher natürlich bezahlten, da Sie ja den Auftrag erteilt haben.

Bewertung des Fragestellers 16. Juni 2011 | 15:21

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