Da ich vor einigen Wochen die Möglichkeit hatte, die Wohnung in Augenschein zu nehmen, stellte ich dabei fest, daß der Balkon eine geringe Fläche von 2,75 qm aufweist, da das Balkongeländer, um Kosten zu sparen, als selbsttragendes Geländer verbaut wurde. Auf Nachfrage beim Bauträger bekam ich folgende Antwort. ... Im Notarvertrag ist für technisch notwendige Änderungen unter IV Bausausführung ist Folgendes geregelt: Die Wohnfläche der vertragsgegenständlichen Wohnung ist in der Anlage A der Teilungserklärung aufgeführt.Sie wurde berechnet nach der Geringfügige Abweichungen hiervon um bis zu 2 Prozent sind zulässig und führen weder zu einer Änderung des Kaufpreises noch berechtigen sie zu Mängelansprüchen und Schadenersatz " Meine Frage: Habe ich das Recht und der Verkäufer (Bauträger) die Pflicht auf Korrektur der Teilungserklärung?