(5) Im Falle der Streichung von Standflächen, die dazu führen, dass der Aussteller nicht teilnehmen kann, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits bezahlte Zusatzleistungen zurückerstattet. §4 Absage (1) Dem Veranstalter ist über die in §3 geregelten Fälle hinaus berechtigt, aus wichtigem Grunde das Event abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Standbetreibers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. ...
(2) Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
3) Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und Zusatzleistungen zurückerstattet. (4) Schadensersatzansprüche des Ausstellers wegen Absage, Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltung sind ausgeschlossen. §5 Kündigung (1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
- der Aussteller gegenüber dem Veranstalter falsche Angaben gemacht hat,
- ein nicht mit dem Veranstalter vereinbartes Produktsortiment angeboten wird bzw. werden soll,
- der Aussteller nicht spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder
- der Aussteller ohne Einwilligung des Veranstalters seine Rechte aus dem Standflächenmietvertrag an Dritte abgetreten hat. (2) Hat der Aussteller die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, bleibt er zur Zahlung der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet.
(…) Mit freundlichen Grüßen