Thema Kündigungsfrist: § 2 Mietzeit (1) Mietverhältnis mit bestimmter Laufzeit:Beginn: xx.xx.xxxx, Ende: xx.xx.xxxx Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn von keiner Seite gekündigt wurde. (2) Die Möglichkeit der Begründung eines Folgemietverhältnisses gem. § 545 BGB durch unwidersprochene Nutzung über den Ablaufzeitpunkt hinaus wird ausgeschlossen. (3) Ordentliche Kündigung (Bei Festlaufzeit frühestens zum Ablaufzeitpunkt) a) Das Mietverhältnis kann jeweils bis zum 3. ... Dies gilt nicht, soweit solche Reparaturmaßnahmen bereits zu Beginn des Mietverhältnisses fällig sind bzw. vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. (2) Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen, dazu gehören namentlich die Anstricharbeiten (Decken, Wände, Türen und Zargen, Fenster innen, Heizkörper und -leitungen) vorzunehmen, und zwar mindestens mit folgenden Zeiträumen: - nach 3 Jahren: Küche, Bad, Diele - nach 5 Jahren: Wohn-Schlafräume und alle sonstigen Räume „Beiblatt zum Mietvertrag vom xx.xx." - Die Wände und Decken dürfen nur mit waschfester Farbe nach DIN 53778 gestrichen werden. - Die Wohnung ist bei Mietbeginn neu renoviert und muß bei Beendigung des Mietverhältnisses neu renoviert zurückgegeben werden, und zwar auch, wenn Schönheitsreparaturen erst kurz vorher ausgeführt wurden, da ausdrücklich vereinbart ist, daß die Mieträume im ursprünglichen Zustand „wie bei Einzug übernommen – frisch gestrichen und gereinigt" zu rückzugeben sind. - Die Renovierung umfasst folgende Arbeiten: Malerarbeiten an Wänden.