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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Frage geschrieben am 13.07.2012 16:20:45
Recht der Räumung nach Ablauf der Kündigungsfrist
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 40,00 beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Definitiv verlieren Sie Ihren Anspruch auf Räumung nicht, wenn der Mieter die Wohnung nicht räumt. Aber es ist § 545 BGB
– Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses – zu beachten:
Dieser lautet:
§ 545 BGB
– MietPrax-AK — Lfg. 24 — November 2010 — Seite 349
„Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
• 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
• 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält."
Dies Vorschrift ist allerdings sowohl individual-, als auch formularvertraglich abdingbar (deren Geltung kann also durch Vereinbarung ausgeschlossen werden) (vgl. Fachanwaltskommentar Mietrecht, 2. Auflage 2009§ 545 BGB
Rn 5 unter Verweis auf OLG Hamm ZMR 1983, 97
, ergangen zu Wohnraum).
Für die Frage, ob Sie können also darauf bestehen, dass die Wohnung geräumt wird und dies auch gerichtlich einfordern können, kommt es also darauf an
1. ob § 545 BGB
zwischen Ihnen gilt
und
2. wenn ja, ob Sie innerhalb der 2 Wochen ab Kenntnis von der Fortsetzung dieser Widersprochen haben.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 13.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank
Wenn also rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde kann man den § 545 BGB wohl ausklammern..
Ist es also - um nochmals auf meine Ausgabgsfrage zurückzukommen - möglich, dass man auch über eine Vollstreckung mit Gerichtsvollzieher den Mieter rausklagen kann, obwohl er zwar die Miete zahlt aber im Vorfeld gekündigt hat ?
Ich gehe mal davon aus, dass sie das auch im Hinblick auf ein aktives Recht zur Räumung mit Hilfe des Rechtsstaates meinten, es sich also um keine " hohle" Vorschrift handelt und man notfalls mit den Gerichtsvollzieher tätig werden kann .
Ist dies eigentlich auch gegeben wenn nach der Kündigung die Wohnung nicht übergeben wird und die Mieten eingestellt werden ?
Es also nach Ablsuf der Frist keine Übergabe gibt
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.07.2012 17:12:33
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
A.
I.
Wenn Sie der Fortsetzung wirksam widersprochen haben, ist das Mietverhältnis beendet.
Wirksamer Widerspruch meint:
1. Rechtzeitig innerhalb der 2-Wochenfrist ab Kenntnis von der Gebrauchsfortsetzung(Zugang ist maßgebend)
2. (am Betsen) schriftlich [Da der Widerspruch auch konkludent erklärt werden kann, kann nach OLG Schleswig, NJW 1982, 449
[OLG Schleswig 23.11.1981 - 6 RE Miet 2/81] sowohl in der Gewährung einer bloßen Räumungsfrist (]) als auch in der Erklärung, das Mietverhältnis nur bei Zahlung einer höheren Miete fortsetzen zu wollen (siehe dazu BGH, LM Nr. 42 zu § 535 BGB
a.F.), der Widerspruch liegen. Dies aber unsicherer, als den Widerspruch schriftlich ausdrücklich zu erklären]
3. Bei mehreren Vermietern oder Mietern muss - wie bei der Kündigung - der Widerspruch von allen Vertragsparteien ausgehen und allen Parteien zugehen.
[vgl. auch Börstinghaus, MietPrax, Fach 8 Teil 1 A. VIII. Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, Rn 473 u. 482]
Sie können dann über eine Vollstreckung mit Gerichtsvollzieher den Mieter rausklagen (müssen also Räumungsklage erheben und können nach Erlangung eines sog. Titels eine Vollstreckung mit Gerichtsvollzieher durchführen).
II.
Bei Fortsetzung des Gebrauches durch den Mieter ist dies dann nicht mehr ein vertragsgemäßer Gebrauch, sondern stellt eine Vorenthaltung der Mietsache i.S.d. § 546a BGB
mit der Folge dar, dass der Sie Nutzungsentschädigung i.H.d. bisherigen Miete (einschl Nebenkosten zu den vertraglichen Bedingungen) verlangen können[vgl. Börstinghaus, MietPrax, Fach 8 Teil 1 A. VIII. Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, Rn 482]
Dem Begriff des Vorenthaltens meint, dass die Rückgabe der Mietsache trotz bestehender Rückgabepflicht unterlassen wird und dieses dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH NJW-RR 04, 558
). Dies ist hier der Fall.
B.
Bezgl. Ihrer „Nachfrage":
„ Ist dies eigentlich auch gegeben wenn nach der Kündigung die Wohnung nicht übergeben wird und die Mieten eingestellt werden ?
Es also nach Ablsuf der Frist keine Übergabe gibt"
Diese „Nachfrage" ist unberechtigt. Vgl. die Vertragsbedingungen von www.frag-einen-anwalt.de. Unberechtigt ist eine Nachfrage danach, wenn eine weitergehende zusätzliche Frage und weniger eine Verständnisfrage ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Fragesteller einen neuen Sachverhalt hinterher geschoben hat.
Dies ist vorliegend der Fall, denn schon die Worte "ist dies eigentlich AUCH gegeben" verdeutlichen, dass es sich dabei um eine Alternativfrage handelt.
Ich bitte um Ihr Verständnis, stehe Ihnen aber, sollten Sie die Beantwortung der Frage wünschen, auch im Rahmen einer Mandatierung für eine weitergehende Rechtsberatung und/oder Interessenvertretung nach außen zur Verfügung. Der Kontakt kann problemlos mit Hilfe des Kommunikationsmittels E-Mail, jedoch auch per Post, Fax und/oder Telefon erfolgen. Kontaktieren Sie mich einfach über die in meinem Profil angegebene E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)