Das herrschende Grundstück(unser Grundstück) wird im Folgenden mit A bezeichnet, das Dienende Grundstück (Grundstück des Nachbarn und Eigentümer des Weges) wird mit B bezeichnet. ... Die gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsleitungen befinden sich in der Wegefläche" Die Eigentümer des dienenden Grundstückes B räumen dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes A folgende Dienstbarkeiten: 1) Die Eigentümer des herrschenden Grundstückes A haben das Recht, die gemeinschaftliche Wegefläche, die als Weg ausgebaut ist, mitzubenutzen, insbesondere zu begehen und zu befahren, um von der Strasse XX über die dienende Grundstückfläche auf das herrschende Grundstück zu gelangen. Die Kosten der Unterhaltung und Erneuerung des vorhandenen Weges tragen die Eigentümer des dienenden Grundstückes zu 4/6 und Eigentümer des herrschenden Grundstückes zu 2/6. 2) Die Eigentümer des herrschenden Grundstückes haben das Recht, an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen in dem dienenden Grundstück anzuschließen, und diese mitzubenutzen, oder in das dienende Grundstück Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, dort zu belassen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern und den Grundbesitz zu diesem Zweck zu betreten oder durch Dritte betreten zu lassen.