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Übertragbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

1. Mai 2007 15:39 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Für mein Grundstück ist im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Abwässerleitungsrecht) zugunsten der Stadtwerke Wuppertal AG eingetragen.

Diese waren bisher Eigentümer des Nachbargrundstückes, welches zwecks Bebauung inzwischen an einen Bauträger verkauft wurde. Der Verkauf der Parzellen des Erschließungsgebietes (Nachbargrundstück) ist bereits im Gange.

Der Bauträger möchte das gesamte Abwasser dieses Erschließungsgebietes über mein Grundstück ableiten. Auf meinen Hinweis, die Dienstbarkeit sei nicht mitübertragen worden, erklärte der Bauträger, sich diese Übertragung n a c h t r ä g l i c h vom usprünglich Berechtigten (Stadtwerke Wuppertal) einholen zu können.

Ist diese Aussage zutreffend? (Die Regelung des § 1092 Abs. 3 BGB ist mir bekannt.)

Sehr geehrter Ratsuchender,


1.Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hat einen wesentlichen Anwendungsbereich für Leitungsrechte, die ein Unternehmen braucht, um Energie oder andere Produkte über fremde Grundstücke zum Empfänger zu bringen.
2.Die Übertragbarkeit besteht nur für bestimmte Dienstbarkeiten, die man als Leitungs- oder Transportrechte bezeichnen kann. Berechtigte sind danach Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Dazu gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zu deren Rechtsfähigkeit § 854 RdNr. 24), die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung und die Partnerschaft.
3.Die Übertragung erfolgt gemäß § 873 Abs. 1 BGB durch eine entsprechende Einigung des Dienstbarkeitsberechtigten mit dem Erwerber der Dienstbarkeit und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Übertragbarkeit der Dienstbarkeit vorliegen.
4.Aber: die Übertragung auf den Dritten ist nur dann möglich, wenn die Möglichkeit der Übertragung im Grundbuch auch eingetragen wurde.
Sie müssen daher im Grundbuch nachsehen, was genau bezüglich der Übertragbarkeit der beschränkten Grunddienstbarkeit geregelt wurde. Ist geregelt, dass die Stadt auf Dritte im Sinne des § 1092 Abs. 3 BGB das Recht übertragen darf. Ist das der Fall, kann auch NACH dem Verkauf die Übertragung stattfinden, weil der Stadt nach wie vor das Recht zusteht. Das Recht erlischt erst durch Aufhebung oder Tod des Berechtigten, letzteres ist bei einer Stadt nicht möglich. Das Recht erlischt nicht, weil das Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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