Vertrag Arbeitgeber/Arbeitnehmer
vom 29.9.2014
48 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Johannes Kromer / Neckartenzlingen
Die Zustimmung ist zu erteilen, falls der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Untersagung hat. 2.Ohne die schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers darf die Arbeitnehmerin auf den Geschäfts-gebieten des Arbeitgebers oder seiner Tochtergesellschaften keine Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung vornehmen. 3.Der Arbeitgeber kann eine erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die Nebentätigkeit zur Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers geführt hat oder solche für die Zukunft befürchten lässt, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegen stehen.