Die Zeitfolge beträgt im Allgemeinen: bei Küchen, Bädern und Duschen - 3 Jahre bei Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzeltoiletten - 5 Jahre bei allen übrigen Räumen - 7 Jahre Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter dei Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. --> habe ich aus meinem Vertrag streichen lassen, weil ich angenommen habe, ich müsste zum Teil bei Einzug renovieren. --> Kann ich vom Vermieter verlangen, dass die Vormieterin Renovierungsarbeiten übernimmt? ... In der Küche ist z.B. mit einem Knallrot und im Bad mit einem Knallblau gemalert, dass möchte ich auf keinen Fall übernehmen.