Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich können Sie das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Wenn Sie jetzt die Kündigung aussprechen, endet das Mietverhältnis zum 31.07.2010.
Das ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
Gem. § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB
ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. D. h., in Ihrem Fall ist der Monat April nicht (mehr) miteinzubeziehen, so daß ab Mai gerechnet werden muß.
Wird der Mietvertrag, wie hier, bereits vor Übergabe der Wohnung gekündigt, wird die Kündigungsfrist nicht erst ab Vollzug des Mietverhältnisses gerechnet, sondern ab Zugang der Kündigungserklärung.
Ab Unterzeichnung des Mietvertrags kann die Kündigungsfrist allerdings nicht berechnet werden, da es für eine Kündigung stets auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Vermieter ankommt.
2.
Eine fristlose Kündigung kommt meiner Meinung nach nicht in Betracht, da Sie den Mietvertrag nach der Wohnungsbesichtigung abgeschlossen haben. Damit hatten Sie Gelegenheit, sich die Wohnung eingehend anzusehen und zu prüfen, ob sie Ihren Ansprüchen genügen würde.
Einen Ansatzpunkt für eine fristlose Kündigung könnte es dennoch geben: Sie sagen, Gas-, Wasser- und Elektroleitungen seien "kreuz und quer" auf Putz verlegt. Es gibt Bestimmungen, wie (aus Gründen der Sicherheit) Versorgungsleitungen verlegt werden müssen. Wenn die Verlegung der Leitungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hätten Sie ggf. ein Recht zur fristlosen Kündigung. Hierzu müßte natürlich, am Besten durch Einschaltung eines Sachverständigen, geklärt werden, ob die Verlegung der Leitungen zulässig ist.
3.
Die Maklerprovision werden Sie nicht zurück erhalten, da es hierfür an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt. Der Makler hat die Wohnung vermittelt und es ist zum Abschluß eines Mietvertrags gekommen. Damit hat der Makler die Provision verdient.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine fristlose Kündigung zulässig wäre und Sie die Provision als Schadenersatz beim Vermieter geltend machen könnten.
4.
Sollten Sie sich dazu entschließen, den Mietvertrag zu kündigen, muß das schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen rate ich dringend, das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Gutachter heißt das Fachfirma,die das feststellt, ob Leitungen der DIN bzw. nach gesetzlichen Vorschriften entsprechen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
diese Feststellungen könnte einerseits eine Fachfirma treffen andererseits auch ein Sachverständiger. Einen geeigneten Sachverständigen nennt Ihnen die IHK.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt