Nun zu meiner Frage: Ist der obige Klagantrag wegen fehlender Schlüssigkeit (Anspruchsgrundlage nicht substantiiert) nicht von vornherein durch das (Amts-) Gericht abzuweisen? ... Oder ein Urteil eines Münchner Gerichts. ... Der Vermieter ist verpflichtet, dem Gericht die Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht im Einzelnen darzulegen, der Mieter hingegen ist zum Mitverschulden des Vermieters darlegungs- und beweisverpflichtet.“ „Hierfür ist es erforderlich, dass der Vermieter im Rahmen des Schadensersatzprozesses im einzelnen darlegt, welche Weitervermietungsbemühungen er unternommen hat, wobei auch eine Rolle spielen kann, inwieweit der Wohnungsmarkt angespannt ist, was sodann dafür spricht, dass eine Weitervermietung ohne weiteres möglich gewesen wäre.“ ::: Landgericht Köln, Urteil vom 27.1.1998, Aktenzeichen 12 S 283/97. ::: auch LG Frankfurt, Urteil v. 01.08.2000, 2/11 S 71/2000, ZMR 2000, S. 763.