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Tagessatz-Abhängige Strafe - Arbeitgeber kündigen?

20. Februar 2024 08:08 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Ich habe ein Vorladungsschreiben Beschuldigter erhalten, der Nachbar hat mit einem falschen Zeugen eine Strafanzeige gemacht. Ich soll angeblich immer wieder das Schimpfwort "Scheiss Ausländer" in das Treppenhaus gebrüllt haben. Wenn ich falsch verurteilt werde, erwartet mich eine hohe Tagessatz-Abhängige Gelstrafe.

Mit dem Arbeitgeber krieselt es schon seit einiger Zeit. Es ist nicht der beste Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt 1970 Eur netto, die Miete beträgt 460 Eur. Wenn ich kündigen würde, hätte ich als Tagessatz nur Bürgergeld. Der Arbeigeber hat allerdings eine verlängerte Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende.

Lohnt es sich den Arbeitsgeber zu kündigen, damit nun die Geldstrafe nur 1/3 von der ursprünglichen Geldstrafe mit Arbeitgeber berechnet wird? Oder führt dies dazu, daß dann vor Gericht trotzdem der hohe Tagessatz angerechnet wird? Spricht man mich dann schneller schuldig, weil ich extra den Arbeitgeber gekündigt habe? Wie wirkt sich eine gerade eben gekündigte Arbeitsstelle auf den Tagessatz aus? Oder wie wirkt sich eine Arbeitsstelle auf den Tagessatz aus, die gerade eben gekündigt wurde, und noch 4 Monate weiter läuft?

20. Februar 2024 | 10:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Frage 1: Lohnt es sich den Arbeitsgeber zu kündigen, damit nun die Geldstrafe nur 1/3 von der ursprünglichen Geldstrafe mit Arbeitgeber berechnet wird?


Grundsätzlich ist es natürlich so, dass durch den Verlust des Arbeitsplatzes die Tagessatzhöhe erheblich sinkt, da als Bemessungsgrenze die Höhe des Bürgergeldes maßgeblich ist. Ob sich eine Kündigung tatsächlich "lohnt" ist eine sehr subjektive und individuelle Frage. Das müssen Sie letztlich für sich entscheiden.

Frage 2: Oder führt dies dazu, daß dann vor Gericht trotzdem der hohe Tagessatz angerechnet wird?

Sollte es so sein, dass Sie zum Zeitpunkt einer Verhandlung keinen Job mehr haben, oder bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde, so ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Ebenso wird aber auch berücksichtigt, wenn Sie weitere 4 Monate in einem Anstellungsverhältnis sind.

Frage 3: Spricht man mich dann schneller schuldig, weil ich extra den Arbeitgeber gekündigt habe?

Nein, die Kündigung steht ja in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zu der Tat, die Ihnen vorgeworfen wird.

Mir erscheint es nicht wirklich sinnvoll aufgrund des Strafverfahrens Ihren Arbeitsplatz zu kündigen.

Ich möchte Sie zusätzlich noch darauf hinweisen, dass Sie gerade nicht verpflichtet sind, als Beschuldigter Angaben zu machen. Dazu gehören nicht nur Angaben zur Sache, sondern auch Angaben zu Ihrer Person.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.


Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2024 | 16:51

Wird denn der Tagesssatz aus dem allerletzten Monats-Nettoeinkommen berechnet oder z.B. aus dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2024 | 09:56

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe bestimmt sich nach Ihrem aktuellen Einkommen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Sie keine Angaben zur Höhe Ihres Einkommens machen müssen. Sollten Sie dem Gericht keine Informationen über Ihr Einkommen zur Verfügung stellen, wird das Gericht eine Schätzung vornehmen.

In einigen Fällen kann diese Schätzung zu einer niedrigeren Tagessatzhöhe führen. Jedoch ist es auch möglich, dass das Gericht eine höhere Schätzung vornimmt.

Eine Schätzung kann möglicherweise hilfreich sein, insbesondere wenn Sie über ein vergleichsweise höheres Einkommen in Ihrer beruflichen Position verfügen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

RAin Jana Jürgen LL.M.

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