Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
"- muss ein Gericht vor der Verhandlung mit teilen ob eine Klage zulässig oder unzulässig ist ? Inwieweit kann der Mangel behoben werden?"
Ein Gericht hat nach § 139 Absatz 3 ZPO
die Pflicht, die Klage hinsichtlich der Zulässigkeit zu überprüfen und Hinweise zu erteilen, wenn dieses für problematisch gehalten wird, es sei denn, dass ein früher erster Termin anberaumt worden ist.
"- hätte mein Anwalt das Gericht für befangen erklären müssen, nachdem nur 30 Minuten für die "Verhandlung" angesetzt waren, die der Vorsitzende für sich in Anspruch genommen hatte,über den Sachverhalt inhaltlich nicht verhandelt wurde (Richter: das müssen Sie schon mir überlassen,über was hier verhandelt wird)"
Wenn Sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen haben, dann hätte man den Richter für befangen erklären können, nicht jedoch aufgrund der Verhandlungzeit von 30 Minuten und einem weitestgehenden Monolog (kommt öfter vor). Der Richter hätte aber auf jeden Fall alle Parteien anhören müssen und Vortrag zulassen müssen.
"- besteht Schadensersatz gegen meinen Anwalt, wenn er die falschen Anspruchsgegner belangt und eine unzulässige Klage einreicht ?"
Absolut, da es die Hauptaufgabe des Rechtsanwaltes ist, zumindest eine zulässige Klage einzureichen. Wenn diese nachprüfbar unzulässig ist, stellt dies einen Haftungsfall dar.
Hinsichtlich der doch beleidigenden Rechnung sollten Sie die Rechtsanwaltskammer informieren.
Auch besteht wegen des Gespräches nur dann eine Ausgleichspflicht in der Höhe, wenn ein konkreter Stundensatz vereinbart worden ist.
Eine Beratung hätte Ihnen auch die Gelegenheit geben müssen, nachzuhaken und Ihre Fragen vollständig beantwortet zu bekommen.
Andernfalls besteht keine Ausgleichspflicht in dieser Höhe, wenn zwar eine Beratung stattfand, jedoch nicht im gewünschten Umfang und nicht über die entscheidenen Themen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
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