Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst rate ich Ihnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Sich als Laie selbst gegen eine Klage zu verteidigen, ist mit einem sehr hohen Risiko behaftet.
Sie können in der Klageerwiderung die Schadenshöhe bestreiten. Im Zweifel wird das Gericht dann einen Beweisbeschluss erlassen und ein Sachverständigengutachten veranlassen. Achtung! Sollten Sie unterliegen, müssten Sie auch dieses Gutachten bezahlen. Sie können nicht verlangen, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben. Ferner können Sie auch nicht verlangen, dass Sie den Schaden selbst reparieren lassen. Der Gegner kann wählen, welche Werkstatt beauftragt wird.
Der Gegner kann die Zeugen auch später noch konkret benennen. Ob der bisherige Vortrag des Gegners ausreicht, um Ihre Verantwortlichkeit anzunehmen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dafür müsste ich die genaue Aktenlage kennen. Die Behauptung, Sie hätten die Schadensverursachung nicht bestritten, führt alleine nicht zu einer Verurteilung. Allerdings kann dann, wenn Sie nicht rechtzeitig die Verteidigungsbereitschaft anzeigen oder einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen, Versäumnisurteil ergehen.
Die Tatsache, dass Sie angetrunken waren, spielt nur eine Rolle, wenn Sie in höchstem Maße volltrunken waren, so dass die Schuldfähigkeit auszuschließen wäre. Das bloße Angetrunkensein wird dafür jedoch nicht ausreichen.
Ihr Freund kann Sie theoretisch vertreten. Dies macht jedoch keinen Sinn, wenn dieser ebenfalls juristischer Laie ist. Davon rate ich Ihnen dringend ab. Zu Terminen, in denen Ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, müssen Sie ohnehin selbst erscheinen.
Wie bereits eingangs erwähnt, rate ich Ihnen dringend dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nur ein Anwalt kann eine ordentliche Klageerwiderung verfassen, speziell dann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
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Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Wie und wann muss ich dem Gericht bekannt geben, dass mein Freund mich vertreten soll. Die Frist zur Klageerwiderung läuft heute ab. Kann ich die Vertretung durch meinen Freund auch nur für den Prozesstag vornehmen? Mein persönliches Erscheinen wurde nicht angeordnet.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
nochmals rate ich Ihnen von der Vertretung durch Ihren Freund ab. Sollten Sie dies dennoch so durchführen wollen, zeigen Sie in der Klageerwiderung an, dass Ihr Freund Sie vertreten wird.
Auch können Sie sich theoretisch nur im Termin vertreten lassen. Sie müssten Ihrem Freund dann eine entsprechende Vollmacht ausstellen, damit klar ist, dass er zur Vertretung befugt ist.
Nochmals rate ich Ihnen dazu, einen Anwalt einzuschalten.
Wenn die Klageerwiderungsfrist heute abläuft, muss diese noch heute dem Gericht zugehen. Also müssen Sie den Schriftsatz entweder per Fax vorab an das Gericht senden oder bis 24:00 Uhr in den Gerichtsbriefkasten werfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt