Zustimmung Der Verkäufer behält sich das das Recht vor, auf seine Kosten die Aufteilung in Wohneigentum in beliebiger Weise abzuändern insbesondere die Miteigentumsanteile neu festzulegen, Gemeinschaftseigentum in Wohnungs- und Teileigentum umzuwandeln und umgekehrt, Wohnungseigentum in Teileigentum umzuwandeln oder umgekehrt, weitere Stockwerke, Dacheinschnitte, Dachterrassen, Dachflächenfenster zu errichten, neben- oder übereinanderliegende Wohnungen zusammenzulegen, Türöffnungen zu schliessen oder neue Türöffnungen vom Gemeinschaftseigentum durchzubrechen, Flächen zu Wohnzwecken auszubauen, etc. sowie sämtliche im Nachtrag in Abschnitt II. aufgeführte Veränderungen. ... Wir haben nun jedoch große Bedenken wegen diesen umfassenden Zustimmungen und Vollmachten. ... Stimmrecht in der Eigentümerversammlung unwirksam?