Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Von einem Sondernutzungsrecht spricht man, wenn einem Wohnungseigentümer Nutzungsrechte an Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt werden. Sondernutzungsrecht berechtigt grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen.
Allerdings können die Wohnungseigentümer bei Einräumung des Sondernutzungsrechts baulichen Veränderungen schon im voraus zustimmen. ZU den baulichen Veränderungen zählen u.a. der Durchbruch tragender Innenwände oder das Ziehen von Wänden.
Die Zustimmung der Wohnungseigentümer ist formfrei und braucht nicht als Beschluss zu ergehen und bindet den Sonderrechtsnachfolger des Zustimmenden, der nach Veränderungsbeginn eine Wohnung erwarb. Der Sonderrechtsnachfolger kann auch einen vom Rechtsvorgänger verwirkten Anspruch auf Schadensersatz oder Beseitigung nicht mehr geltend machen.
Im Übrigen kann eine Teilungserklärung durch Eigentümerbeschluss ersetzt werden.
Das bedeutet für Sie: Mögliche Ansprüche sind nach 25 Jahren verwirkt, die Sondernutzung müssen die Eingentümer dulden, selbst wenn die Zustimmung der damaligen Eigentümer formwidrig gewesen ist.
Im Übrigen haben sich die Eigentümer in der Teilungserklärung zum Aufstellen einer Hausordnung verpflichtet. Der Inhalt der Hausordnung hat dann der Teilungserklärung zu entsprechen. Wenn man nun davon ausgeht, dass eine Hausordnung tatsächlich niemals aufgestellt worden ist, so haben Sie einen Anspruch gegenüber der Verwaltung zur Aufstellung eines solchen Hausordnung. Dies kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt