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PV Anlage auf Carport / Allgemeinfläche /Blendung ohne Rücksprache

3. September 2025 21:18 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Besitzer eines Reihen Eckhaus in einer Wohnsiedlung die von einem Bauträger gebaut wurde. Dadurch sind diverse Allgemeinflächen Anteilmäßig jeden Eigentümer zugeordnet.
Problematik:
Unserer Reihen Eckhaus befindet sich am Hang und die Grundstücke sind stufenmäßig aufgebaut.
Unser Haus befindet sich an der tiefsten Stelle und an unserem Eckhaus ist ein großes Carport was noch eine Ebene tiefer liegt. Dadurch ist das Carport Dach in einer Ebene mit unserer Rasenkante und wir haben offene Sicht zum Wald. Die darunter liegenden Carports sind jeweils einem Haus zugeordnet. Da die Dachflächen der Häuser für eine PV Anlage recht klein sind, hat ein Nachbar eine PV Anlage auf das große Carport Dach gestellt und den Allgemeinweg (gehört jedem Eigentümer) aufgegraben und eine Leitung zu den PV Modulen gezogen. Das große Problem besteht darin, das wir direkt auf das Modul und die silbernen Schienen / Abdeckungen schauen. Bei Sonneneinstrahlung blenden diese in unseren Garten und wirken wie ein Spiegel. Aktuell haben 2 weitere Nachbarn entschieden das Carport für Ihre PV Anlagen zu nutzen. Da die Montageschienen / Abdeckungen auch wieder in silber sind werden wir zukünftig noch mehr Blendung durch die silbernen Metallflächen und den bunt gemischten Solarmodulen im Garten haben. Dies hätte man durch eine vorige Absprache verhindern können z.B schwarze Montageschienen. Leider macht jeder Nachbar was er möchte, eine Absprache findet nicht satt und optisch ist es eher eine Abwertung der Immobilie.

Meine Frage:
Darf ich die Montage der Solarmodule auf dem großen Carport Dach verbieten, in den Objektunterlagen wird nichts über das Carport Dach erwähnt ( gehört dieses der Allgemeinheit oder jeden Eigentümer des jeweiligen Carports). Um an die jeweiligen Dachflächen zu kommen, muss der Weg der Allgemeinheit aufgegraben und der Müllplatz unter dem Carport (Gemeinschaftsfläche) überquert werden. Besteht an dieser Stelle die Möglichkeit von meinen Gemeinschaftflächen Anteil gebrauch zu machen und dies abzulehnen um weitere Montagen zu verhindern? Zum Carportdach gibt es keine weiteren Erläuterungen in den Objektunterlagen. Zum Weg gibt es folgenden Eintrag:
Grunddienstbarkeit (Versorgungsleitungs- und Betreungsrecht für die jeweiligen Eigentümer benachbarter Grundstücke als Gesamtberechtigte gemäß Paragraph 428 BGB.
Kann ich weitere PV Anlagen verbieten und um eine Korrektur z.B schwarze Schienen der bestehenden PV Anlage bitten. Leider gibt es keine Hausverwaltung oder Eigentümerversammlung.
Vielen Dank

3. September 2025 | 21:53

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:



1. Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte am Carportdach



Entscheidend ist zunächst, wem das Carportdach gehört und welche Rechte an diesem bestehen. Sie geben an, dass in den Objektunterlagen nichts über das Carportdach erwähnt wird. Im Wohnungseigentumsrecht (WEG) und bei Reihenhausanlagen, die von einem Bauträger errichtet wurden, ist es üblich, dass bestimmte Flächen entweder als Gemeinschaftseigentum oder als Sondereigentum/Sondernutzungsrecht zugeordnet sind. Wenn das Carportdach nicht ausdrücklich einem einzelnen Eigentümer zugeordnet ist, spricht dies dafür, dass es entweder Gemeinschaftseigentum ist oder zumindest eine gemeinschaftliche Nutzung besteht.


Bei Unklarheiten über die Zuordnung von Flächen (z.B. Carportdach) sind der Teilungsplan und die Teilungserklärung maßgeblich. Fehlt eine klare Zuordnung, kann eine Änderung oder Klarstellung des Teilungsplans erwogen werden. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist davon auszugehen, dass das Carportdach nicht im Sondereigentum eines einzelnen Nachbarn steht, sondern der Gemeinschaft zugeordnet ist.



2. Nutzung der Gemeinschaftsflächen und Leitungsrechte



Sie schildern, dass für die Verlegung der Leitungen der Allgemeinweg aufgegraben und der Müllplatz (Gemeinschaftsfläche) überquert wurde. Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit für Versorgungsleitungen und Betretungsrecht gemäß § 428 BGB eingetragen. Das bedeutet, dass die Eigentümer berechtigt sind, Leitungen zu verlegen und die Flächen zu betreten, allerdings nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung (Versorgungsleitungen).



Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer. Das gilt insbesondere für Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild und die Nutzung der Gemeinschaftsflächen betreffen. Ohne Hausverwaltung oder Eigentümerversammlung ist die Abstimmung unter den Eigentümern erschwert, aber nicht entbehrlich.



3. Verbot der Montage weiterer PV-Anlagen und Korrektur bestehender Anlagen



Ein generelles Verbot der Montage weiterer PV-Anlagen auf dem Carportdach ist nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass das Dach Gemeinschaftseigentum ist und keine Sondernutzungsrechte bestehen. Dann bedarf jede bauliche Veränderung, insbesondere die Installation von PV-Anlagen, der Zustimmung aller Miteigentümer, da Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum zustimmungspflichtig sind.



Sie können sich auf Ihr Mitspracherecht als Miteigentümer berufen und die Zustimmung zu weiteren Anlagen verweigern, solange keine Einigung erzielt wird. Auch die Nutzung des Allgemeinwegs und des Müllplatzes für Leitungsverlegung ist nur im Rahmen der Grunddienstbarkeit zulässig und darf nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen.



Hinsichtlich der Blendwirkung und der optischen Beeinträchtigung durch die silbernen Montageschienen und die unterschiedlichen Module ist die Rechtslage schwieriger. Optische Beeinträchtigungen und Lichtreflexionen durch PV-Anlagen sind in der Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Nachbarrechts, solange keine massive Störung vorliegt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Farbgestaltung (z.B. schwarze Schienen) besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, die Eigentümergemeinschaft beschließt dies einvernehmlich.



4. Vorgehen und Handlungsmöglichkeiten



- Sie können verlangen, dass vor weiteren Montagen eine Abstimmung unter den Eigentümern erfolgt, da es sich um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum handelt.

- Sie können die Zustimmung zu weiteren PV-Anlagen verweigern, solange keine Einigung erzielt wird.

- Sie können eine einvernehmliche Regelung über die Gestaltung (z.B. schwarze Schienen) anstreben, haben aber keinen einklagbaren Anspruch darauf, sofern keine massive Blendwirkung vorliegt.

- Sie können verlangen, dass die Nutzung der Gemeinschaftsflächen (Weg, Müllplatz) nur im Rahmen der Grunddienstbarkeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung erfolgt.



Fazit:



Sie können die Montage weiterer PV-Anlagen auf dem Carportdach verbieten, wenn das Dach Gemeinschaftseigentum ist und keine Sondernutzungsrechte bestehen. Die Nutzung der Gemeinschaftsflächen für Leitungsverlegung ist nur im Rahmen der Grunddienstbarkeit zulässig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Farbgestaltung der Montageschienen besteht nicht, es sei denn, die Eigentümergemeinschaft beschließt dies. Ohne Hausverwaltung oder Eigentümerversammlung müssen Sie die Abstimmung mit den anderen Eigentümern selbst organisieren.

Eine gerichtliche Durchsetzung ist nur möglich, wenn Sie eine unzumutbare Beeinträchtigung nachweisen können oder die baulichen Veränderungen ohne die erforderliche Zustimmung erfolgen.




Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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