Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte am Carportdach
Entscheidend ist zunächst, wem das Carportdach gehört und welche Rechte an diesem bestehen. Sie geben an, dass in den Objektunterlagen nichts über das Carportdach erwähnt wird. Im Wohnungseigentumsrecht (WEG) und bei Reihenhausanlagen, die von einem Bauträger errichtet wurden, ist es üblich, dass bestimmte Flächen entweder als Gemeinschaftseigentum oder als Sondereigentum/Sondernutzungsrecht zugeordnet sind. Wenn das Carportdach nicht ausdrücklich einem einzelnen Eigentümer zugeordnet ist, spricht dies dafür, dass es entweder Gemeinschaftseigentum ist oder zumindest eine gemeinschaftliche Nutzung besteht.
Bei Unklarheiten über die Zuordnung von Flächen (z.B. Carportdach) sind der Teilungsplan und die Teilungserklärung maßgeblich. Fehlt eine klare Zuordnung, kann eine Änderung oder Klarstellung des Teilungsplans erwogen werden. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist davon auszugehen, dass das Carportdach nicht im Sondereigentum eines einzelnen Nachbarn steht, sondern der Gemeinschaft zugeordnet ist.
2. Nutzung der Gemeinschaftsflächen und Leitungsrechte
Sie schildern, dass für die Verlegung der Leitungen der Allgemeinweg aufgegraben und der Müllplatz (Gemeinschaftsfläche) überquert wurde. Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit für Versorgungsleitungen und Betretungsrecht gemäß § 428 BGB eingetragen. Das bedeutet, dass die Eigentümer berechtigt sind, Leitungen zu verlegen und die Flächen zu betreten, allerdings nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung (Versorgungsleitungen).
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer. Das gilt insbesondere für Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild und die Nutzung der Gemeinschaftsflächen betreffen. Ohne Hausverwaltung oder Eigentümerversammlung ist die Abstimmung unter den Eigentümern erschwert, aber nicht entbehrlich.
3. Verbot der Montage weiterer PV-Anlagen und Korrektur bestehender Anlagen
Ein generelles Verbot der Montage weiterer PV-Anlagen auf dem Carportdach ist nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass das Dach Gemeinschaftseigentum ist und keine Sondernutzungsrechte bestehen. Dann bedarf jede bauliche Veränderung, insbesondere die Installation von PV-Anlagen, der Zustimmung aller Miteigentümer, da Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum zustimmungspflichtig sind.
Sie können sich auf Ihr Mitspracherecht als Miteigentümer berufen und die Zustimmung zu weiteren Anlagen verweigern, solange keine Einigung erzielt wird. Auch die Nutzung des Allgemeinwegs und des Müllplatzes für Leitungsverlegung ist nur im Rahmen der Grunddienstbarkeit zulässig und darf nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen.
Hinsichtlich der Blendwirkung und der optischen Beeinträchtigung durch die silbernen Montageschienen und die unterschiedlichen Module ist die Rechtslage schwieriger. Optische Beeinträchtigungen und Lichtreflexionen durch PV-Anlagen sind in der Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Nachbarrechts, solange keine massive Störung vorliegt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Farbgestaltung (z.B. schwarze Schienen) besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, die Eigentümergemeinschaft beschließt dies einvernehmlich.
4. Vorgehen und Handlungsmöglichkeiten
- Sie können verlangen, dass vor weiteren Montagen eine Abstimmung unter den Eigentümern erfolgt, da es sich um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum handelt.
- Sie können die Zustimmung zu weiteren PV-Anlagen verweigern, solange keine Einigung erzielt wird.
- Sie können eine einvernehmliche Regelung über die Gestaltung (z.B. schwarze Schienen) anstreben, haben aber keinen einklagbaren Anspruch darauf, sofern keine massive Blendwirkung vorliegt.
- Sie können verlangen, dass die Nutzung der Gemeinschaftsflächen (Weg, Müllplatz) nur im Rahmen der Grunddienstbarkeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung erfolgt.
Fazit:
Sie können die Montage weiterer PV-Anlagen auf dem Carportdach verbieten, wenn das Dach Gemeinschaftseigentum ist und keine Sondernutzungsrechte bestehen. Die Nutzung der Gemeinschaftsflächen für Leitungsverlegung ist nur im Rahmen der Grunddienstbarkeit zulässig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Farbgestaltung der Montageschienen besteht nicht, es sei denn, die Eigentümergemeinschaft beschließt dies. Ohne Hausverwaltung oder Eigentümerversammlung müssen Sie die Abstimmung mit den anderen Eigentümern selbst organisieren.
Eine gerichtliche Durchsetzung ist nur möglich, wenn Sie eine unzumutbare Beeinträchtigung nachweisen können oder die baulichen Veränderungen ohne die erforderliche Zustimmung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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