Sind die Klauseln im Mietvertrag rechtsgültig und müssen in diesem Fall bei Auszug Schönheitsreparat
vom 30.1.2008
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Elmar Dolscius / Kronberg
Die Eckdaten: Mietbeginn: 01.05.2003 Mietende nach fristgerechter Kündigung: 30.04.2008 In der schriftlichen Kündigungsbestätigung fordert der Vermieter, die Schönheitsreparaturen entsprechend des Mietvertrages vorzunehmen oder vornehmen zu zu lassen. ... Da in der Miete keine Kosten hierfür kalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (...Aufzählung der notwendigen Arbeiten...) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. ... Erfolgt dies nicht, verpflichtet er sich, die Kosten anteilig an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als fünf Jahre 90%.