Technisch wurden dadurch die Einnahmen der Wohnung A so reduziert, dass ich in beiden Jahren (2006 und 2007) einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung hatte und keine Steuern zahlen brauchte. ... Die Steuern auf den ersten 2008er Bescheid habe ich bereits gezahlt, die Nachforderung jedoch noch nicht. ... Den Einspruch plane ich wie folgt zu begründen: a) da die Kosten für Wohnung B auch in den Vorjahren berücksichtigt wurden (siehe Steuerbescheide 2006 und 2007), verlange ich gleiches für Steuerjahr 2008 b) sollte das FA dennoch die Kosten für Wohnung B nicht berücksichtigen, ist daraus zu folgern, dass Wohnung B steuerlich als Ferienwohnung behandelt wird, und ich verlange die Stornierung/Rückzahlung der Steuern auf den Veräußerungsgewinn. 3) Was halten Sie davon, meinen Einspruch so zu begründen?