Wer hat aufgrund des Urteils die Kosten zu tragen?
vom 21.6.2010
40 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA / Bad Nauheim
Drei Eigentümergrundschulden wurden mit Brief und Eintragung im Grundbuch , vollstreckbar nach § 800ZPO, abgetreten. Das vollstreckbar erstrittene Urteil gegen den Anfechtungsgegner lautet: "Infolge der Anfechtbarkeit der Grundschuldabtretung hat der Anfechtungsgegner dafür einzustehen. dass der Kläger die abgetretenen Rechte so zu pfänden vermag, wie er sie b eim Verbleib im Vermögen des Schuldners hätte pfänden können (Huber, AnfG. 10.Aufl., Rn.20 zu § 13 AnfG), also auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden ohne Berücksichtigung der Rechte des Anfechtungsgegners". Der Anfechtungsgegner hat die Briefe ausgehändigt und die Grundschulden notariell beglaubigt abgetreten.