Ausnahmen beim Ausschluss bei der Teilung der Früchte bei Erbengem.
Das AG Neuss im Urteil vom 5.02.2008 (AZ. 75C 4850/07) spricht von einer Auseinandersetzung, auch der § 2038 BGB spricht hier nicht etwa von Teilungsversteigerung, sondern erwähnt ebenso nur die Auseinandersetzung, die im Gegensatz zur Teilungsversteigerung aber durchaus rechtlich verhindert werden kann, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung ablehnt und dem Miterben bei gleichzeitigen Besitz von Immobilien nur der Weg der Teilungsversteigerung bleibt, der stets Vorrang vor der Erbteilungsklage hat. ... Eine Teilausandersetzung ist nach Deutschem Recht nämlich nicht vorgesehen Es bleibt ja demnach nur die Teilungsversteigerung, die aber nicht in § 2038 erwähnt wird. ... Die Auseinandersetzung kann ich jedenfalls rechtlich nicht erzwingen, wenn es Immobilien zu der Erbengemeinschaft gibt, denn dann bleibt nur die Teilungsversteigerung, die Erteilungsklage wiederum kann auch erst nach erfolgter Versteigerung erfolgen, wenn über das Erbe in GEld also Geldvermögen noch aufgeteilt wird.