Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen dem so genannten Regelsatz, der den allgemeinen Lebensbedarf des Leistungsempfängers decken soll und den darüber hinausgehenden Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Regelbedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat aber auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile. Dementsprechend muss der Haushaltsstrom, sofern er nicht zur Heizung oder zur Erzeugung von Warmwasser benötigt wird, vom Leistungsempfänger selbst aus dem Regelsatz bestritten werden.
Zu dem Bedarf für Unterkunft und Heizung gehört hingegen das Gas. Hier ist es nach § 22 Abs. 7 SGB II
zulässig, dass der Leistungsträger den Anteil direkt an den Vermieter oder den Energieversorger zahlt, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
Ihrer Sachverhaltsschilderung darf ich entnehmen, dass die Behörde bislang Ihre Strom und Gaskosten einbehalten und direkt an die Energieversorger abgeführt hat. Wenn sich Ihre Energiekosten nunmehr gesenkt haben, halte ich es im Rahmen dieser Erstberatung nicht für zulässig, dass die Behörde weiterhin den alten Betrag einbehält. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, dass es sich bei dem örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und die Sache unter Vorlage des Schriftverkehrs nochmals eingehend anwaltlich überprüfen lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht