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Hartz4 - und sie wollen weiter pro monat 55€ von unserem regelsatz einbehalten ist das so rechtens d

27. September 2011 13:44 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo ich bin im Juli 2011 ungezogen in der vorrigen Wohnung war strom 71€ und gas 84€ pro monat zusammen 155€ jetzt in der neuen wohnung die 20qm kleiner ist 40e strom und 60€ gas pro monat also insgesamt 100€ und somit 55€ günstiger als in der alten wohnun. das amt hat seid juli 155€ pro monat an geld einbehalten davon sind 55€ von unserem regelsatz einbehalten worden jetzt kam die rechnung von eon das wir gas 180€ für drei monate zahlen sollen und 120€ für strom also hat das am noch 155€ von uns einbehalten ich wollte das geld auf antrag ausgezalt bekommen aber das amt weigert mit der begründung das das gas und strom einstufung zu niedrig ist und da könnte nachzahlung kommen. und sie wollen weiter pro monat 55€ von unserem regelsatz einbehalten ist das so rechtens dürfen die das einfach so? das amt meint nach irgend einem paragraph 7 dürften sies das . stimmt das oder was können wir jetzt machen?

27. September 2011 | 14:58

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zur Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen dem so genannten Regelsatz, der den allgemeinen Lebensbedarf des Leistungsempfängers decken soll und den darüber hinausgehenden Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Regelbedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat aber auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile. Dementsprechend muss der Haushaltsstrom, sofern er nicht zur Heizung oder zur Erzeugung von Warmwasser benötigt wird, vom Leistungsempfänger selbst aus dem Regelsatz bestritten werden.

Zu dem Bedarf für Unterkunft und Heizung gehört hingegen das Gas. Hier ist es nach § 22 Abs. 7 SGB II zulässig, dass der Leistungsträger den Anteil direkt an den Vermieter oder den Energieversorger zahlt, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.

Ihrer Sachverhaltsschilderung darf ich entnehmen, dass die Behörde bislang Ihre Strom und Gaskosten einbehalten und direkt an die Energieversorger abgeführt hat. Wenn sich Ihre Energiekosten nunmehr gesenkt haben, halte ich es im Rahmen dieser Erstberatung nicht für zulässig, dass die Behörde weiterhin den alten Betrag einbehält. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, dass es sich bei dem örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und die Sache unter Vorlage des Schriftverkehrs nochmals eingehend anwaltlich überprüfen lassen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

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