Altenteil Wohnrecht nach §1090 oder §1093?
vom 11.7.2021
für 63 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Alex Park / Frankfurt am Main
Leider gibt es unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf das Wohnrecht, so dass mitllerweile ein echter Familienstreit entstanden ist: Hier der genaue Wortlaut: "§4a....Wohnrecht im Hause....an drei Räumen und Küche und Bad des Hauses nach Wahl der Berechtigten sowie Mitbenutzung aller gemeinschaftlich Zwecken dienenden Räume und Einrichtungen des Hauses und Hofes sowie Nutzung einer Garage". Das Grundbuchamt wollte das Altenteil so nicht eintragen, daher haben wir im Nachhinein folgende Ergänzung notariell beurkunden lassen: "Das gemäß §4a des oben genannten Vertrages vereinbarte Wohnrecht soll den Berechtigen ....als Gesamtberechtigte gemäß §428 BGB- am gesamten Haus ....zustehen." ... Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §1090 BGB oder als dingliches Recht (das müsste dann doch Wohnungsrecht heißen) nach §1093 BGB?