Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Zusatzvereinbarung dürfte aus folgenden Gründen rechtswirksam sein.
Vorliegend haben Sie bezüglich der Küche einen separaten Vertrag geschlossen. Wird eine Sache unentgeltlich überlassen, so liegt eine Leihe vor. Es gelten die Vorschriften der §§ 598 ff. BGB
. Nach § 602 BGB
hat der Verleiher die Kosten der vertragsmäßigen Abnutzung zu tragen. Wenn Sie den Defekt an dem Geschirrspüler nicht durch eine vertragswidrige Nutzung desselben verursacht haben, müssten Sie Sie nach § 602 BGB
auch nicht die Kosten der Reparatur tragen. Nach der separaten geschlossenen Vereinbarung sind Ihnen aber die Instandhaltungskosten übertragen worden. Dies ist grundsätzlich dann nicht möglich, wenn die Passage eine entsprechende Klausel im Vertrag darstellt und überraschend ist.
Vorliegend haben Sie einen separaten Vertrag mit dem Vermieter geschlossen. Insoweit wird es schwierig sein, diese Vereinbarung als Klausel und als überraschend zu werten.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank zunächst für die ehrliche Beantwortung der Frage. Lassen Sie mich bitte den derzeitigen Sachverhalt schildern:
Nachdem ich den Schaden der Hausverwaltung telefonisch gemeldet habe, wurde mir von einem Mitarbeiter versichert, dass ich trotz der oben genannten Zusatzvereinbarung keine Kosten übernehmen müsste. Daraufhin informierte mich der Herr, dass er eine externe Firma zur Behebung des Schadens beauftragen würde. Nachdem die Firma den Schaden behoben hatte, erhielt ich von meiner Hausverwaltung postalisch die Rechnung der externen Firma mit der Bitte um Zahlungsausgleich.
Wenn mir, wie Sie oben schreiben, vertraglich die Instandhaltungskosten auferlegt wurden, dann gehe ich davon aus, dass ich selbst für die Beauftragung einer Firma / Reparatur des Schadens verantwortlich bin. Aufgrund der Beauftragung durch die Hausverwaltung war es mir nicht möglich im Vorfeld Angebote einzuholen bzw. einen Kostenvoranschlag anzufordern. Die Rechnung der externen Firma ist desweiteren an die Hausverwaltung addressiert. Leider kann ich mich im Nachhinein natürlich nicht mehr auf die telefonische Aussage des Herrn von der Hausverwaltung berufen. Kann ich allein durch die Beauftragung der externen Firma durch die Hausverwaltung von einer "Überraschung" ausgehen, dass mir die Kosten auferlegt werden sollen?
Durch die Beauftragung der Firma können Sie nicht von einer "Überraschung" ausgehen
aber
Zahlen Sie aus enem anderen Grund nich: Vertragspartner der Firma sind nicht Sie, sondern die Hausverwaltung. Diese muss die Kosten begleichen, da sie im Außenverhältnis gegenüber der Firma haftet und den Auftrag erteilt hat.
Im Innenverhältnis muss sich dann die Hausverwaltung später an Sie wenden. Sollte dies dann der Fall sein, sollten Sie die Bezahlung verweigen und sich sehr wohl auf das Telefongespräch berufen mit dem Hinweis, dass bezüglich dieses Falles eine mündliche Vereinbarung getroffen worden ist, dass Sie nicht bezahlen müssen. Dies wird dadurch belegt, dass die Hausverwaltung selber eine Firma beauftragt hat und als Vertragspartner aufgetreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt