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Ärger mit gekündigtem Untermieter

8. Mai 2012 10:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:08

Guten Tag,

Ich habe bislang aus finanziellen Gründen ein Zimmer meiner 2-Zimmer-Wohnung untervermietet. Das untervermietete Zimmer ist nicht möbliert, die restlichen Wohnung ist mit ausschließlich meinen Möbeln und Gebrauchsgegenständen zum gemeinsamen Gebrauch(Küchenutensilien etc.) ausgestattet.

Der Untermietvertrag ist ein Standard-Untermietvertrag aus dem Schreibwarengeschäft, und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Wenn das Zusammenwohnen auf einer guten Basis beruhen sollte, war mündlich ein Mietzeitraum von ca. 2 Jahren angedacht worden.

Nun möchte ich aös Hauptmieterin den Untermietvertrag auflösen, da sich das gemeinsame Wohnen aus verschiedenen persönlichen Gründen für mich als nicht tragbar herausgestellt hat.

Bei einem gemeinsamen Gespräch haben wir diese Punkte zusammen ausführlich erörtert und sind einvernehmlich zu dem Schluss gekommen, dass es für beide Parteien das Beste ist, wenn der Vertrag gekündigt wird und mein Untermieter auszieht. Mündlich habe ich ihm, da ich weiß, dass er ebenfalls über nicht viel Geld verfügt, den Vorschlag gemacht, dass er, wenn er vor der Frist ausziehen sollte (was er von sich aus in Betracht zog), nur die tatsächlich hier gewohnten Wochen Miete zahlen muss, damit er nicht zusätzlich die Unannehmlichkeiten einer Doppelmiete (alte Wohnung, neue Wohnung) tragen muss.

Entsprechend habe ich eine schriftliche Kündigung, mit 3-monatiger Kündigungsfrist verfasst und dem Untermieter zukommen lassen. 3 Monate daher, da ich dachte, dass das die gesetzlich geltende Frist wäre. Im Kündigungsschreiben selbst habe ich die Kündigung nicht noch einmal schriftlich begründet. Auch der mündlich vereinbarte Erlass der 'Restmiete' ist darin nicht schriftlich fixiert.

Nun hat sich die Haltung meines Untermieters dazu grundlegend geändert. Von einvernehmlich hin zu folgender Haltung: Er ist der Meinung, dass ich ihm gar nicht kündigen kann / nicht ohne wichtigen Grund. Außerdem ist er der Meinung, dass ihm eine wochengenaue Abrechnung ohnehin zustände. Zudem verlangt er von mir (bislang mündlich), ich solle ihm die Umzugskosten erstatten, sonst würde er sich weigern, auszuziehen. Er fühle sich von mir betrogen, da ursprünglich etwa 2 Jahre Mietzeitraum angedacht waren. Er könne sich einen Umzug im Übrigen nicht leisten, daher müsse ich die Kosten dafür tragen. - Das sehe ich nicht so.

Meine Fragen dazu:
1. Ist meine Kündigung, so wie sie erfolgt ist, gültig?

2. Ich habe nun, leider erst hinterher, einen Blick ins BGB geworfen und bin mir über die Fristen der Kündigung unsicher. Gelten grundsätzlich die drei Monate? Oder nach §§ 549 Abs. 2 Zif 2 i.V.m. 573 c Abs. 3 BGB sogar nur der Zeitraum bis Ende des Monats?

3. Könnte ich ihm, nachdem ich ihm bereits die 3-monatige Frist im Glauben zugesichert habe, dass sie ihm zustehen, die Frist nachträglich verkürzen? Wenn ja, um wieviel?

4. Bin ich verpflichtet, einen Erlass der 'Restmiete',wie von mir mündlich eingeräumt, vorzunehmen? Das war zu einem Zeitpunkt, zu dem die Auflösung des Vertrages in beidseitigem Einvernehmen beschlossen wurde. Seitdem hat sich seine Umgangsform mit mir radikal geändert und ich möchte daher nun von einem Erlass absehen.

5. Ich muss ihm doch keine Entschädigung zahlen für seine Unkosten beim Umzug???

Ich hoffe auf ihre Antwort. Sicherlich können Sie mir die Rechtslage dazu kurz erläutern. Vorab besten Dank!

Mit freundlichem Gruß



8. Mai 2012 | 10:48

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben grundsätzlich alles richtig gemacht.

Allerdings hätte hier möglicherweise auch ein Blick vorher in das BGB geholfen, denn sie haben auch dann durch den Blick in das BGB die nunmehr richtige Kündigungsfrist gefunden.

Ihre Fragen darf ich sodann nach deren Abfolge beantworten:

1.
Die Kündigung ist grundsätzlich wirksam, allerdings mit der von Ihnen genannten Kündigungsfrist, drei Monaten. Möglicherweise können sie jedoch auch eine erneute Kündigung aussprechen, mit der Frist des § 573 c Abs 3 BGB , mithin wenn die Kündigung spätestens zum 15. eines Monats zugeht, zum Ende des nächsten Monats. Die Kündigung würde sodann die andere Kündigung aufheben, beziehungsweise das Mietverhältnis vorher beenden.

Sie können jedoch auch die alte Kündigungsfrist so belassen.

2.
Wie soeben genannt, gilt für die Untermiete, die Frist des § 573 c Abs 3 BGB . Eine Begründung der Kündigung oder ein Kündigungsgrund ist bei der Kündigung eines Untermietverhältnisses nicht notwendig.

3.
Sie können die Frist, wie ebenfalls oben genannt, grundsätzlich unter Einhaltung des Zugangs der Kündigungsfrist auf den Ende des folgenden Monats beschränken. Wenn Sie also bis zum 15. Mai die neue Kündigung zustellen würden, könnte das Mietverhältnis zum Ende des Monats Juni enden.

4.
Sofern im Untermietvertrag vereinbart ist, dass Abänderungen lediglich in schriftlicher Form erfolgen dürfen, so würde der Erlass der Restmiete, wenn dies nur mündlich erfolgt ist aufgrund Formmangels nichtig sein. Sie müssen dann die Miete nicht erlassen und können den vollen Mietzins fordern.

Sollte eine solche Formvorschrift nicht vorhanden sein, können durchaus auch mündliche Absprachen wirksam sein. Im Streitfall müsste die Gegenseite sodann diese Absprache beweisen.

5.
Für die Umzugskosten des Untermieters sind Sie nicht verantwortlich. Sofern sich aus dem Mietvertrag nicht anderes ergibt, ist der Untermieter für den Auszug verantwortlich, insbesondere wenn sie auch ein möbliertes Zimmer vermietet haben.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2012 | 11:42

Sehr geehrter Herr Anwalt,

Zunächst einmal vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Ein paar Dinge sind mir noch nicht ganz klar geworden.

zu 1.
Sie schreiben: 'Möglicherweise können sie jedoch auch eine erneute Kündigung aussprechen ...'
Wovon hängt das ab? Ist es denn rechtens, eine erneute Kündigung auszusprechen mit einer kleineren Frist, sprich, einem früheren Auszugstermin als bei der ersten Kündigung? Wenn ja, würde ich das unter diesen Umständen natürlich gerne in Anspruch nehmen.

zu 3.
Ich verstehe § 573 c Abs 3 BGB so, dass ich ihm bis zum 15.Mai auch zu Ende Mai kündigen kann, nicht Ende Juni - oder habe ich dabei etwas übersehen? Sie schrieben: Ende Juni.

zu 5.
Das vom Untermieter bewohnte Zimmer selbst ist unmöbliert, die restliche Wohnung komplett möbliert mit meinen Möbeln. Gilt daher §§ 549 Abs. 2 Zif 2 i.V.m. 573 c Abs. 3 BGB in meinem Fall?
Im Paragraphen 549 ist von Wohnraum die Rede, der überwiegend vom Vermieter eingerichtet sein muss. Wenn sich 'Wohnraum' auf die von uns gemeinsam genutzten Räume bezieht (Küche, Bad, Flur,..), dann wäre das der Fall. Wenn der angesprochene 'Wohnraum' nur das untervermietete Zimmer betrifft, dann ist dieses ja nicht durch mich möbliert worden...

Bitte lassen Sie mir ein paar erklärende Sätze dazu zukommen.
Ich bedanke mich recht herzlich!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2012 | 11:08

Gerne beantworte ich ihre Nachfrage.

M.E. ist die zusätzliche zweite Kündigung rechtmäßig und wirksam, da sie auf einen anderen Kündigungsgrund gestützt wird. Zwar entfaltet die erste Kündigung einen gewissen Vertrauenstatbestand auch für den Mieter, liegt jedoch ein anderer Kündigungsgrund vor, so dürfte man sich auch hier auf diesen Kündigungsgrund mit der entsprechend kürzeren Kündigungsfrist stützen.

Bezüglich der Frist haben Sie Recht. Hier gab es ein Versehen meinerseits. Die Kündigungsfrist ist auf den gleichen Monat zu beziehen. Richtigerweise endet das Mietverhältnis sodann bei der Kündigung bis spätestens zum 15. Mai am letzten Tag des Monats Mai.

Hinsichtlich der materiellen Voraussetzung ist tatsächlich problematisch, ob die Wohnung möbliert gewesen ist oder unmöbliert. Der Gesetzeswortlaut geht strikt von einer zumindest überwiegend möblierten Wohnung aus. Aus diesem Grund können sodann Zweifel an der Berechtigung der Kündigung zum Monatsende bestehen.

Sofern die Wohnung also tatsächlich und hier kommt es auf den Mietvertrag an, nicht möbliert vermietet worden ist, könnte dies gegen die Anwendung von § 573c Abs. 3 BGB sprechen.

Allerdings muss die weitere Kündigung, in der normalen Kündigungsfrist, die sie bereits ausgesprochen haben, auch nicht weiter begründet werden, da zumindest hier die Regelung des § 573a BGB gilt. Hier müssen Sie allerdings in der Kündigung angegeben, dass Sie diese gerade auf die Gründe des § 573a BGB stützen.

In der Rechtsprechung habe ich leider bisher keine Entscheidung gefunden, die davon ausgeht, dass bei einer unmöblierten Wohnung, allerdings auch bei einer ansprechenden Mitbenutzung des Bades und der Küche, die kürzere Kündigungsfrist unproblematisch gelten würde. Schwerpunkt ist hier der Schutz des Mieters, der die Wohnung untervermietet hat, um sich schnell aus dem Mietverhältnis zu lösen. Allerdings spricht in ihrem Fall hier die Möblierung der Wohnung im Gesetzeswortlaut dagegen.

Ich würde hier also sodann empfehlen, eine neue Kündigung aufzusetzen, die zunächst den kürzeren Kündigungszeitpunkt beinhaltet, und sodann hilfsweise ordnungsgemäß kündigen und diese Kündigung sodann auf die Gründe des § 573a BGB stützen. Damit gehen sie sicher, dass zumindest die Kündigung bezüglich der längeren Kündigungsfrist rechtssicher ist.

Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.





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