Zugrunde liegt folgender Auszug aus dem Mietvertrag: § 14 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume . . . 4.a)Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, die Reinigung und Pflege der Böden mit einem geeigneten Pflegemittel, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Außentüre von innen sowie der Innentüren und Zargen, der Sockelleisten in den Mieträumen fachgerecht auszuführen.Die Fristen zur Durchführung der Arbeiten betragen im Allgemeinen: alle 5 Jahre in den Wohnräumen und dem Flur alle 3 Jahre in Küche und Bad b) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung nach Weisung des Vermieters in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben (siehe §14 4.a) des MV).Endet das Mietverhältnis und die oben aufgeführten Schönheitsreparationen sind nicht durchgeführt, so ist der Mieter verpflichtet die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter zu bezahlen.Der Mieter kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Kostenvoranschlags dem Vermieter ein vergleichbares Angebot einer zugelassenen Handwerksfirma mit einem niedrigeren Angebotspreis vorlegen soweit das Angebot mit Angebotsbindungsfrist von min. 2 Monaten und einer Ausführungszusage versehen ist.Die Kostenzahlung des Mieters errechnet sich dann nach dem Angebot des Mieters. Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mietr für die Schönheitsreparaturen in Wohn-,Schlafbeeichen und Dielen 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäfts an den Vermieter;liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 100%. Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück so zahlt der Mieter für die Schönheitsreparaturen in der Küche und Bad 33,3% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäfts an den Vermieter;liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66,6%, länger als 3 Jahre 100%.