Sehr geehrte Damen und Herren, Ich wohne seit dem Ende 2005 in einer Mietwohnung, die ich zum 31.01.2009 gekündigt habe. Nun geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang ich auf Basis des geltenden Vertrags Schönheitsreparaturen durchführen muß. Hier die entsprechenden Klauseln aus meinem Vertrag: § 7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses 1.Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei. 2.Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich heizungsrohre, der Innentüren samt rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innern, lasieren von Naturholztüren und –fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklichrer Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen unter Berücksichtigung von §11 dieses Vertrages. (§ 11 Veränderungen an und in der Mietsache durch den Mieter, liegt im aktuellen Fall nicht vor) 3.Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen) der Fall: a.Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen5 Jahre b.Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken5 Jahre c.Neuanbringung von Raufasertapeten10 Jahre d.