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Kaution Rückforderung

| 6. März 2025 16:07 |
Preis: 43,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


16:59

Kurzform
Kostenübernahme zur Erstberatung von Versicherung liegt vor. Bitte anrechnen nach Möglichkeit.
Vermieter Wohnmobil mit Rückzahlung von 1500,00€ Kaution in Verzug. Einschreiben ohne Reaktion. Emails mit Vertröstungen. Mahnantrag gestellt, noch keine Bearbeitung erfolgt. Fa. hat heute Insolvenzantrag gestellt. Wie weiter verfahren? Anzeige Unterschlagung? Müsste Kaution nicht treuhänderisch verwaltet werden, oder fällt es in Insolvenzmasse? Geld abschreiben?

6. März 2025 | 16:39

Antwort

von


(1246)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Forderung in der Insolvenz
Da die Firma einen Insolvenzantrag gestellt hat, wird nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestellt. Sie sollten Ihre Forderung in Höhe der Kaution unverzüglich zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO). Das bedeutet, dass Sie sich als Gläubiger registrieren lassen und Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen. Beachten Sie, dass die Befriedigung von Insolvenzgläubigern regelmäßig nur anteilig erfolgt, sodass die vollständige Rückzahlung ungewiss ist.

Treuhänderische Verwaltung der Kaution
Ob die Kaution treuhänderisch verwaltet werden musste, hängt davon ab, ob es sich um eine gewerbliche Wohnmobilvermietung oder eine privat organisierte Vermietung handelt. Anders als bei Mietkautionen für Wohnraum (§ 551 Abs. 3 BGB), gibt es für die Wohnmobilvermietung keine explizite gesetzliche Pflicht zur getrennten Verwahrung. Sollte jedoch in den AGB oder im Mietvertrag geregelt sein, dass die Kaution getrennt vom Unternehmensvermögen aufzubewahren ist, könnte dies eine Pflichtverletzung darstellen.

Unterschlagung nach § 246 StGB
Strafrechtlich könnte eine Unterschlagung (§ 246 StGB) oder eine Veruntreuung (§ 266 StGB) vorliegen, wenn der Vermieter die Kaution pflichtwidrig für eigene Zwecke verwendet hat, anstatt sie bei Vertragsende zurückzuzahlen. Eine Anzeige wäre möglich, allerdings führt dies nicht automatisch zur Rückzahlung. Zudem könnten strafrechtliche Ermittlungen durch die Insolvenz blockiert oder verzögert werden, da wirtschaftliche Schwierigkeiten keine strafbare Unterschlagung darstellen, solange keine vorsätzliche Veruntreuung nachweisbar ist.

Verfahrensrechtliche Schritte
Da bereits ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, sollte geprüft werden, ob es noch sinnvoll ist, auf einen Vollstreckungsbescheid zu warten oder ob sich das Verfahren durch die Insolvenz ohnehin erledigt. Falls das Insolvenzverfahren eröffnet wird, greift die Insolvenzordnung (§ 240 ZPO), wodurch das Mahnverfahren automatisch unterbrochen wird.

Aussichten auf Rückzahlung
Leider ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Kaution in die Insolvenzmasse fällt und Sie nur eine geringe Quote erhalten. Falls sich jedoch herausstellt, dass die Kaution gesondert verwahrt wurde, könnte ggf. ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bestehen. Dies müsste im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzverwalter geklärt werden.

Die Kaution wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Teil der Insolvenzmasse. Ihre Chancen auf vollständige Rückzahlung sind gering, aber durch eine Forderungsanmeldung haben Sie zumindest die Möglichkeit, eine Insolvenzquote zu erhalten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2025 | 16:56

Bedeutet dies, dass ich das Mahnverfahren nicht weiter verfolgen und Gebühren nicht mehr bezahlen sollte, um Beendigung zu erzwingen, da Erfolgsaussichten nicht mehr gegeben durch Insolvenz? Würden Sie meine Interessen vertreten/wahrnehmen? Zusage Kostenübernahme Erstberatung liegt vor. Weitere kostenauslösende Maßnahmen müssen mit Arag vorab geklärt werden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2025 | 16:59

Ja, das Mahnverfahren sollte nicht weiter betrieben werden, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nach § 240 ZPO wird das Mahnverfahren in diesem Fall automatisch unterbrochen. Da die Erfolgsaussichten auf eine vollständige Durchsetzung der Forderung aufgrund der Insolvenz gering sind, wäre es wirtschaftlich nicht sinnvoll, weitere Gebühren für das Mahnverfahren aufzuwenden.

Bewertung des Fragestellers 8. März 2025 | 07:57

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Frage und Nachfrage wurde vollumfänglich und schnell sowie verständlich beantwortet. Leider ging der RA nicht auf die Frage, ob er mich vertreten würde ein.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. März 2025
4,8/5,0

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