Schönheitsreperaturen bei Auszug?
vom 14.4.2005
20 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietsverhältnisses alle bis dahin - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen.