Vollmachten 7.1 Der Eigentümer bevollmächtigt hiermit unter Ausschluss der Beschränkungen nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/181.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 181 BGB: Insichgeschäft">§ 181 BGB</a> die Notarfachangestellten - * - * - *, - sämtlich büroansässig in * – und jede einzelvertretungsberechtigt, bei oder nach jeder Annahmeerklärung Seite 3 von 3 7.1.1 die Eintragung einer oder mehrerer Auflassungsvormerkungen zugunsten der Käufer zu beliebigen Beteiligungsverhältnissen auf dem gesamten, in der Anlage aufgeführten Grundbesitz zu bewilligen und zu beantragen, 7.1.2 Auflassungserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, 7.1.3 alle in der Anlage zu dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen vorsorglich zu wiederholen, 7.1.4 alle sonstigen zur Durchführung des Kaufvertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen soweit diese erforderlich werden oder geeignet erscheinen, ohne dass die Zweckbestimmung dem Grundbuchamt nachzuweisen ist. 7.2 Die Vollmacht umfasst das Recht zur Abgabe und Entgegennahme von grundbuchlichen Erklärungen, Anträgen und Bewilligungen jeder Art. 7.3 Die Vollmacht gilt hinsichtlich der durchzuführenden Beurkundungen und Beglaubigungen nur, wenn und soweit sie von dem amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter oder seinem Sozius vorgenommen werden. 7.4 Die Vollmacht kann nur durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem amtierenden Notar widerrufen werden. 8.